Die Konzessionsverleihungsbehörde ist nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über ein Ansuchen solange innezuhalten, bis die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung eingetreten sind. Sie ist vielmehr berechtigt, bei Fehlen dieser Voraussetzungen dann, wenn die Sache entscheidungsreif ist,
ihre (negative) Entscheidung unverzüglich zu treffen.