Verwaltungsgerichtshof
10.05.1961
0430/60
Legt die Behörde ihrer Entscheidung solche Ergebnisse eines Ermittlungsverfahren, die in einem anderen Verwaltungsverfahren gewonnen wurden, zugrunde, dann sind diese Ergebnisse der Partei des Verwaltungsverfahrens auch dann zur Kenntnis zu bringen, wenn sie in einem anderen Verfahren aktenkundig gemacht wurden.