Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1961

Geschäftszahl

0430/60

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrer Entscheidung solche Ergebnisse eines Ermittlungsverfahren, die in einem anderen Verwaltungsverfahren gewonnen wurden, zugrunde, dann sind diese Ergebnisse der Partei des Verwaltungsverfahrens auch dann zur Kenntnis zu bringen, wenn sie in einem anderen Verfahren aktenkundig gemacht wurden.