Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1377/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1377/56

Entscheidungsdatum

11.04.1957

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956001377.X01

Im RIS seit

29.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1956001377_19570411X01