Mit dem von der Bauoberbehörde für Wien im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen Bescheid des Wiener Magistrates, Abt. 64 im selbständigen Wirkungsbereiche vom 11. Mai 1954, Zl. 5600/53, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 41 b der Bauordnung für Wien aufgefordert, als Eigentümer der Liegenschaft E.Z. nn der Kat. Gem. Alsergrund binnen sechs Monaten, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, um die Baubewilligung zu einer den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Bauführung anzusuchen, andernfalls die Einleitung das Enteignungsverfahrens veranlaßt werden müßte.Mit dem von der Bauoberbehörde für Wien im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen Bescheid des Wiener Magistrates, Abt. 64 im selbständigen Wirkungsbereiche vom 11. Mai 1954, Zl. 5600/53, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, b der Bauordnung für Wien aufgefordert, als Eigentümer der Liegenschaft E.Z. nn der Kat. Gem. Alsergrund binnen sechs Monaten, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, um die Baubewilligung zu einer den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Bauführung anzusuchen, andernfalls die Einleitung das Enteignungsverfahrens veranlaßt werden müßte.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zunächst deshalb bekämpft, weil die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach Einwendungen der Grundeigentümer gegen das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen im Aufforderungsverfahren nach § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien noch nicht am Platze seien und dem Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben müssen, unrichtig sei. Gegen eine drohende Enteignung nach § 41 lit. b der Bauordnung könne der Eigentümer grundsätzlich zweierlei unternehmen. Er könne Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung erheben oder seine Liegenschaft innerhalb der Frist des § 41 b Abs. 6 der Bauordnung verbauen. Diese beiden Abwehrmittel seien nicht gleichwertig und der Entschluß ein sehr schwerwiegender, erfordere doch eine Bauführung gegenwärtig einen Millionenaufwand; die Bauführung komme somit nur als ultima ratio in Frage. Im vorliegenden Fall müssen die Beschwerdeführer überdies drei seit 40 Jahren auf der Liegenschaft etablierte Gewerbebetriebe aufgeben, wenn sie sich zur Bauführung entschließen. Unter diesen Umständen müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, vor diesem Entschluß Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Voraussetzungen einer Enteignung gegeben sei.Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zunächst deshalb bekämpft, weil die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach Einwendungen der Grundeigentümer gegen das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 41, b Absatz 6, der Bauordnung für Wien noch nicht am Platze seien und dem Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben müssen, unrichtig sei. Gegen eine drohende Enteignung nach Paragraph 41, Litera b, der Bauordnung könne der Eigentümer grundsätzlich zweierlei unternehmen. Er könne Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung erheben oder seine Liegenschaft innerhalb der Frist des Paragraph 41, b Absatz 6, der Bauordnung verbauen. Diese beiden Abwehrmittel seien nicht gleichwertig und der Entschluß ein sehr schwerwiegender, erfordere doch eine Bauführung gegenwärtig einen Millionenaufwand; die Bauführung komme somit nur als ultima ratio in Frage. Im vorliegenden Fall müssen die Beschwerdeführer überdies drei seit 40 Jahren auf der Liegenschaft etablierte Gewerbebetriebe aufgeben, wenn sie sich zur Bauführung entschließen. Unter diesen Umständen müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, vor diesem Entschluß Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Voraussetzungen einer Enteignung gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1953, Zl. 2138/52, ausgeführt, daß das Enteignungsverfahren nach § 44 der Bauordnung für Wien erst durch die Einbringung eines entsprechend belegten Enteignungsgesuches eingeleitet werde. Im Verfahren nach § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien handle es sich noch nicht um die Enteignung selbst, sondern um Maßnahmen, die den Eigentümer einer Liegenschaft veranlassen sollen, diese der Bauordnung entsprechend zu verbauen. Aus diesen Erwägungen hat der Gerichtshof den Schluß abgeleitet, daß das im § 41 b Abs. 6 geregelte Aufforderungsverfahren noch nicht einen Teil des Enteignungsverfahrens darstellt. Das Enteignungsverfahren setze erst ein, wenn mit der Aufforderung zur bauordnungsgemäßen Verbauung der angestrebte Erfolg (Verbauung durch den Liegenschaftseigentümer) nicht erreicht werde. Steht dahin im Verwaltungsverfahren bezüglich der Aufforderung zur Bebauung nicht die Frage der Enteignung zur Debatte, so sind Einwendungen gegen die Enteignung selbst noch nicht zulässig; es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, alle ihre Einwendungen in dieser Richtung im Enteignungsverfahren selbst vorzubringen. Der Gesetzgeber wollte gewiß dem Eigentümer selbst Gelegenheit geben, unter Aufrechterhaltung seines Eigentums den bauordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft herzustellen, doch ist dieser Entschluß nach Absicht des Gesetzgebers nicht erst auf der Grundlage einer Vorentscheidung über die Enteignungsvoraussetzungen zu treffen. Der Eigentümer muß vielmehr, ohne daß hierüber eine Vorfragenwürdigung oder gar ein Abspruch seitens der Behörde vorliegen kann, von sich aus seine Möglichkeiten, sein Eigentum ohne Verbauung zu wahren, beurteilen.Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1953, Zl. 2138/52, ausgeführt, daß das Enteignungsverfahren nach Paragraph 44, der Bauordnung für Wien erst durch die Einbringung eines entsprechend belegten Enteignungsgesuches eingeleitet werde. Im Verfahren nach Paragraph 41, b Absatz 6, der Bauordnung für Wien handle es sich noch nicht um die Enteignung selbst, sondern um Maßnahmen, die den Eigentümer einer Liegenschaft veranlassen sollen, diese der Bauordnung entsprechend zu verbauen. Aus diesen Erwägungen hat der Gerichtshof den Schluß abgeleitet, daß das im Paragraph 41, b Absatz 6, geregelte Aufforderungsverfahren noch nicht einen Teil des Enteignungsverfahrens darstellt. Das Enteignungsverfahren setze erst ein, wenn mit der Aufforderung zur bauordnungsgemäßen Verbauung der angestrebte Erfolg (Verbauung durch den Liegenschaftseigentümer) nicht erreicht werde. Steht dahin im Verwaltungsverfahren bezüglich der Aufforderung zur Bebauung nicht die Frage der Enteignung zur Debatte, so sind Einwendungen gegen die Enteignung selbst noch nicht zulässig; es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, alle ihre Einwendungen in dieser Richtung im Enteignungsverfahren selbst vorzubringen. Der Gesetzgeber wollte gewiß dem Eigentümer selbst Gelegenheit geben, unter Aufrechterhaltung seines Eigentums den bauordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft herzustellen, doch ist dieser Entschluß nach Absicht des Gesetzgebers nicht erst auf der Grundlage einer Vorentscheidung über die Enteignungsvoraussetzungen zu treffen. Der Eigentümer muß vielmehr, ohne daß hierüber eine Vorfragenwürdigung oder gar ein Abspruch seitens der Behörde vorliegen kann, von sich aus seine Möglichkeiten, sein Eigentum ohne Verbauung zu wahren, beurteilen.
Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß die unter Punkt 2 der Beschwerde enthaltenen Rügen nicht zum Ziele führen können. Dort wird nämlich ausgeführt, daß die Begründungen der ergangenen Bescheide das Vorliegen einiger Voraussetzungen der Enteignung nicht einmal behaupteten. (Vorliegen eines Enteignungsantrages der Stadt Wien oder eines Dritten; Beschluß des Gemeinderates über ein Bauvorhaben der Stadt Wien; finanzielle Sicherstellung des Bauvorhabens.) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird nämlich erst im Enteignungsverfahren zu prüfen sein. Im erstinstanzlichen Bescheid war lediglich festgestellt worden, daß die Liegenschaft nicht bzw. nicht entsprechend bebaut ist. Da die Erreichung einer bauordnungsgemäßen Bebauung aus städtebaulichen Rücksichten erforderlich sei, habe - so führte die Behörde aus - zu diesem Zweck die Aufforderung ergehen müssen. Die Beschwerdeführer rügen die Dürftigkeit dieser Begründung. Was das Vorliegen städtebaulicher Rücksichten anlangt, so gilt das schon Gesagte, wonach die Feststellung der Voraussetzungen der Enteignung erst im Enteignungsverfahren zu prüfen ist. Doch ist es richtig, daß der Bescheid nach § 41 b Abs. 6 die Feststellung enthalten muß, daß es sich um eine unbebaute oder nicht entsprechend bebaute Liegenschaft handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1952, Zl. 2403/51). In dieser Beziehung trifft die von den Beschwerdeführern geäußerte Auffassung, daß bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen des § 60 AVG nicht entsprochen worden sei, durchaus zu. Denn die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes kann den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt, in keiner Weise genügen. Allein, die in der mangelhaften Begründung gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn dieser Mangel als ein wesentlicher im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 zu beurteilen ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Liegenschaft verbaut. Auf dem Grundstück befinden sich Teile des früheren Wohnhauses B-gasse 12, das von dem Vater der Beschwerdeführer auf Grund baubehördlicher Bewilligungen in Werkstätten und Magazinräumen umgestaltet und um den Zubau einer ebenerdigen Garage erweitert wurde. Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Gegenschrift ergibt sich aber, daß die Liegenschaft nur mit zweigeschossigen bzw. ebenerdigen Gebäuden bebaut ist, während nach dem geltenden Bebauungsplan die geschlossene Bebauung nach Bauklasse IV vorgeschrieben ist. Unter bauordnungsgemäßer Bebauung einer Liegenschaft ist aber nur eine solche Bebauung zu verstehen, die den im Zeitpunkt der Anwendung des § 41 b Abs. 6 der Bauordnung gültigen Vorschriften entspricht. Dies ergibt sich aus § 41 b Abs. 2 der Bauordnung. Dort wird nämlich festgelegt, daß Liegenschaften als nicht entsprechend bebaut gelten, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten dem Flächenwidmungsplan oder der Bauweise nicht entsprechen oder hinsichtlich der Gebäudehöhe wesentlieh zurückbleiben. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, daß unter diesen Gesichtspunkten "halb Lichtenthal" als nicht entsprechend verbaut zu bewerten sei, so kann diese Tatsache daran nichts ändern, daß die gesetzlich festgelegten Merkmale einer nicht entsprechend verbauten Liegenschaft im vorliegenden Fall verwirklicht sind. Die belangte Behörde hat daher durch die Unterstellung eines solchen Sachverhaltes unter die Norm des § 41 b der Bauordnung für Wien das Gesetz nicht verletzt; sie wäre in diesem Belange zu keinem anderen Bescheid gekommen, selbst wenn sie eine nähere Begründung dafür gegeben hätte, weshalb sie die gegenständliche Liegenschaft als nicht entsprechend verbaut ansieht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sohin der Gerichtshof nicht erkennen.Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß die unter Punkt 2 der Beschwerde enthaltenen Rügen nicht zum Ziele führen können. Dort wird nämlich ausgeführt, daß die Begründungen der ergangenen Bescheide das Vorliegen einiger Voraussetzungen der Enteignung nicht einmal behaupteten. (Vorliegen eines Enteignungsantrages der Stadt Wien oder eines Dritten; Beschluß des Gemeinderates über ein Bauvorhaben der Stadt Wien; finanzielle Sicherstellung des Bauvorhabens.) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird nämlich erst im Enteignungsverfahren zu prüfen sein. Im erstinstanzlichen Bescheid war lediglich festgestellt worden, daß die Liegenschaft nicht bzw. nicht entsprechend bebaut ist. Da die Erreichung einer bauordnungsgemäßen Bebauung aus städtebaulichen Rücksichten erforderlich sei, habe - so führte die Behörde aus - zu diesem Zweck die Aufforderung ergehen müssen. Die Beschwerdeführer rügen die Dürftigkeit dieser Begründung. Was das Vorliegen städtebaulicher Rücksichten anlangt, so gilt das schon Gesagte, wonach die Feststellung der Voraussetzungen der Enteignung erst im Enteignungsverfahren zu prüfen ist. Doch ist es richtig, daß der Bescheid nach Paragraph 41, b Absatz 6, die Feststellung enthalten muß, daß es sich um eine unbebaute oder nicht entsprechend bebaute Liegenschaft handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1952, Zl. 2403/51). In dieser Beziehung trifft die von den Beschwerdeführern geäußerte Auffassung, daß bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht entsprochen worden sei, durchaus zu. Denn die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes kann den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt, in keiner Weise genügen. Allein, die in der mangelhaften Begründung gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn dieser Mangel als ein wesentlicher im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 zu beurteilen ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Liegenschaft verbaut. Auf dem Grundstück befinden sich Teile des früheren Wohnhauses B-gasse 12, das von dem Vater der Beschwerdeführer auf Grund baubehördlicher Bewilligungen in Werkstätten und Magazinräumen umgestaltet und um den Zubau einer ebenerdigen Garage erweitert wurde. Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Gegenschrift ergibt sich aber, daß die Liegenschaft nur mit zweigeschossigen bzw. ebenerdigen Gebäuden bebaut ist, während nach dem geltenden Bebauungsplan die geschlossene Bebauung nach Bauklasse römisch vier vorgeschrieben ist. Unter bauordnungsgemäßer Bebauung einer Liegenschaft ist aber nur eine solche Bebauung zu verstehen, die den im Zeitpunkt der Anwendung des Paragraph 41, b Absatz 6, der Bauordnung gültigen Vorschriften entspricht. Dies ergibt sich aus Paragraph 41, b Absatz 2, der Bauordnung. Dort wird nämlich festgelegt, daß Liegenschaften als nicht entsprechend bebaut gelten, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten dem Flächenwidmungsplan oder der Bauweise nicht entsprechen oder hinsichtlich der Gebäudehöhe wesentlieh zurückbleiben. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, daß unter diesen Gesichtspunkten "halb Lichtenthal" als nicht entsprechend verbaut zu bewerten sei, so kann diese Tatsache daran nichts ändern, daß die gesetzlich festgelegten Merkmale einer nicht entsprechend verbauten Liegenschaft im vorliegenden Fall verwirklicht sind. Die belangte Behörde hat daher durch die Unterstellung eines solchen Sachverhaltes unter die Norm des Paragraph 41, b der Bauordnung für Wien das Gesetz nicht verletzt; sie wäre in diesem Belange zu keinem anderen Bescheid gekommen, selbst wenn sie eine nähere Begründung dafür gegeben hätte, weshalb sie die gegenständliche Liegenschaft als nicht entsprechend verbaut ansieht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sohin der Gerichtshof nicht erkennen.
Die Beschwerdeführer räumen schließlich ein, daß die "Assanierung" des Lichtenthaler Wohnviertels wünschenswert sei. Die Lösung dieses Problems falle aber nach der Bundesverfassung nicht in den Aufgabenbereich der Länder; sie sei vielmehr Bundessache, sodaß Enteignungen für Assanierungszwecke gemäß Artikel I Abs. 2 der Bauordnung für Wien niemals nach den Enteignungsbestimmungen dieser Bauordnung vorgenommen werden können. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1954, Zl. 1745/53, die Rechtsansicht geäußert, daß die Bestimmung des § 41 b der Bauordnung für Wien nicht die Assanierung bezwecke, sondern die Pflege des Stadtbildes und demnach städtebaulichen Zwecken diene, weil das Bestehen von Baulücken in ansonsten verbauten Gebieten das örtliche Stadtbild verunstalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe, so wurde ausgeführt, keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wiener Landtages zur Erlassung der in Rede stehenden Bestimmung. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, daß im vorliegenden Fall der Zweck des behördlichen Handelns nicht die Pflege des Stadtbildes, sondern die "Assanierung" gewesen sei, so werden sie auch diese Einwendung im Enteignungsverfahren vorzubringen haben.Die Beschwerdeführer räumen schließlich ein, daß die "Assanierung" des Lichtenthaler Wohnviertels wünschenswert sei. Die Lösung dieses Problems falle aber nach der Bundesverfassung nicht in den Aufgabenbereich der Länder; sie sei vielmehr Bundessache, sodaß Enteignungen für Assanierungszwecke gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, der Bauordnung für Wien niemals nach den Enteignungsbestimmungen dieser Bauordnung vorgenommen werden können. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1954, Zl. 1745/53, die Rechtsansicht geäußert, daß die Bestimmung des Paragraph 41, b der Bauordnung für Wien nicht die Assanierung bezwecke, sondern die Pflege des Stadtbildes und demnach städtebaulichen Zwecken diene, weil das Bestehen von Baulücken in ansonsten verbauten Gebieten das örtliche Stadtbild verunstalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe, so wurde ausgeführt, keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wiener Landtages zur Erlassung der in Rede stehenden Bestimmung. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, daß im vorliegenden Fall der Zweck des behördlichen Handelns nicht die Pflege des Stadtbildes, sondern die "Assanierung" gewesen sei, so werden sie auch diese Einwendung im Enteignungsverfahren vorzubringen haben.
Die vorliegende Beschwerde, die lediglich gegen die Aufforderung zu einem Ansuchen um Baubewilligung gerichtet sein konnte, mußte aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. als unbegründet abgewiesen werden.Die vorliegende Beschwerde, die lediglich gegen die Aufforderung zu einem Ansuchen um Baubewilligung gerichtet sein konnte, mußte aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 15. Juni 1955