Verwaltungsgerichtshof
15.06.1955
1707/54
Die Frage, ob die Enteignung einer Liegenschaft aus städtebaulichen Rücksichten geboten ist, kann nur im Enteignungsverfahren selbst, nicht aber im Aufforderungsverfahren gem Paragraph 41 b, Absatz 6, BauO f Wien geprüft werden.