Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im § 35 Abs 3 KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im Paragraph 35, Absatz 3, KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.