Verwaltungsgerichtshof
01.12.1955
3275/53
Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im Paragraph 35, Absatz 3, KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.