Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1955

Geschäftszahl

3275/53

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Anspruchsberechtigter seines Anspruches verlustig geht, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, gilt auch dann, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob eine Witwe über das im Paragraph 35, Absatz 3, KOVG vorgesehene Einkommen verfügt.