Die Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG 1952 darf keinesfalls dazu führen, einen auf einer rechtlichen Grundlage nicht gestützten, rein tatsächlichen Zustand zu verlangen.Die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1952 darf keinesfalls dazu führen, einen auf einer rechtlichen Grundlage nicht gestützten, rein tatsächlichen Zustand zu verlangen.