Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis VS
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1491/50
Entscheidungsdatum
14.01.1952
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Siehe:
1666/62 E 8. Juli 1963 VwSlg 6072 A/1963 RS 3
Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten
Senates (demonstrative Auflistung):
II vom 10.12.1951, Z 3/10-Pr./51, (zu 1491/50) VwSlg A /1951,
Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 33 ; (Dokument nur im
Anhang und nicht auch im Sammlungsteil enthalten, sodaß keine
SlgNr vorhanden)
Rechtssatz
Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß § 66 Abs 2 AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001491.X01
Im RIS seit
04.07.2002
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1950001491_19520114X01