Verwaltungsgerichtshof
14.01.1952
1491/50
Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.
Siehe:
1666/62 E 8. Juli 1963 VwSlg 6072 A/1963 RS 3
Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten
Senates (demonstrative Auflistung):
römisch zwei vom 10.12.1951, Ziffer 3 /, 10 -, P, r, Punkt /, 51,, (zu 1491/50) VwSlg A aus 1951,, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 33 ; (Dokument nur im Anhang und nicht auch im Sammlungsteil enthalten, sodaß keine SlgNr vorhanden)