Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1952

Geschäftszahl

1491/50

Rechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.

Beachte

Siehe:

1666/62 E 8. Juli 1963 VwSlg 6072 A/1963 RS 3

Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten

Senates (demonstrative Auflistung):

römisch zwei vom 10.12.1951, Ziffer 3 /, 10 -, P, r, Punkt /, 51,, (zu 1491/50) VwSlg A aus 1951,, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 33 ; (Dokument nur im Anhang und nicht auch im Sammlungsteil enthalten, sodaß keine SlgNr vorhanden)