Der bloßen Verweisung auf eine früher ergangene Entscheidung fehlt der Bescheidcharakter.
Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Erledigung ist stets nur maßgebend, ob die Erledigung so, wie sie vorliegt, als Bescheid anzusehen ist, nicht aber, ob in der betreffenden Angelegenheit ein Bescheid zu erlassen war.
Der Bescheidwille muß für denjenigen, an den die Erledigung gerichtet ist, eindeutig erkennbar sein.
Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte daher durch die Abweisung in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 8.12.1950, Zl. 0972/47)