Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1951

Geschäftszahl

2220/49

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Erledigung ist stets nur maßgebend, ob die Erledigung so, wie sie vorliegt, als Bescheid anzusehen ist, nicht aber, ob in der betreffenden Angelegenheit ein Bescheid zu erlassen war.