§ 8 Abs 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass alle jene öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beseitigung der a.a. Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und nicht in einen neuen Personalstand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis förmlich auszuscheiden sind. Die Art und die Wirkungen der Ausscheidung sind verschieden, je nachdem, ob der Bedienstete am 13.3.1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden war oder nicht. War dies der Fall, so hat die österreichische Behörde, auf welche die Aufgaben der letzten österreichischen Dienstbehörde übergegangen sind, zu entscheiden und dem Bediensteten dabei unter Umständen einen dauernden Ruhegenuss oder eine Abfertigung zuzuerkennen; wurde der Bedienstete erst während der deutschen Herrschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Deutschen Reich aufgenommen, so hat der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich die Enthebung von der Dienstleistung auszusprechen.Paragraph 8, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass alle jene öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beseitigung der a.a. Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und nicht in einen neuen Personalstand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis förmlich auszuscheiden sind. Die Art und die Wirkungen der Ausscheidung sind verschieden, je nachdem, ob der Bedienstete am 13.3.1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden war oder nicht. War dies der Fall, so hat die österreichische Behörde, auf welche die Aufgaben der letzten österreichischen Dienstbehörde übergegangen sind, zu entscheiden und dem Bediensteten dabei unter Umständen einen dauernden Ruhegenuss oder eine Abfertigung zuzuerkennen; wurde der Bedienstete erst während der deutschen Herrschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Deutschen Reich aufgenommen, so hat der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich die Enthebung von der Dienstleistung auszusprechen.