Die eindeutige Mitteilung des Amtes der Landesregierung, daß ein Beamter rechtskräftig als belasteter Nationalsozialist registriert ist, bildet für die Dienstbehörde eine hinreichende Grundlage, die Entlassung des Beamten nach § 18 lit b VerbG 1947 auszusprechen. Einer vorherigen Vernehmung des Beamten über die Frage seiner Belastung bedarf es in diesem Falle nicht. War die Registrierung in Wahrheit noch nicht in Rechtskraft erwachsen und erwirkt der Beamte einen rechtskräftigen Bescheid der Registrierungsbehörde, wonach er nicht dem Kreise der belasteten Personen angehört, dann kann er die Wiederaufnahme des Entlassungsverfahrens beantragen.Die eindeutige Mitteilung des Amtes der Landesregierung, daß ein Beamter rechtskräftig als belasteter Nationalsozialist registriert ist, bildet für die Dienstbehörde eine hinreichende Grundlage, die Entlassung des Beamten nach Paragraph 18, Litera b, VerbG 1947 auszusprechen. Einer vorherigen Vernehmung des Beamten über die Frage seiner Belastung bedarf es in diesem Falle nicht. War die Registrierung in Wahrheit noch nicht in Rechtskraft erwachsen und erwirkt der Beamte einen rechtskräftigen Bescheid der Registrierungsbehörde, wonach er nicht dem Kreise der belasteten Personen angehört, dann kann er die Wiederaufnahme des Entlassungsverfahrens beantragen.