Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1948

Geschäftszahl

1340/48

Rechtssatz

Dem VwGH ist es versagt bei seinen Entscheidungen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides eingetreten oder der belangten Behörde ohne ihr Verschulden erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.