Als "Verletzung des öffentlichen Anstandes" iSd Art VIII EGVG ist ein grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitte zu betrachten, die das Herkommen dem Menschen auferlegt, sobald er aus seinem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt. Dass es sich hiebei um einen öffentlichen Ort handelt oder dass das Verhalten geeignet sei, Ärgernis zu erregen, ist zum strafbaren Tatbestand nicht erforderlich (Mannlicher 7.Auflage S 762).Als "Verletzung des öffentlichen Anstandes" iSd Artikel römisch acht, EGVG ist ein grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitte zu betrachten, die das Herkommen dem Menschen auferlegt, sobald er aus seinem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt. Dass es sich hiebei um einen öffentlichen Ort handelt oder dass das Verhalten geeignet sei, Ärgernis zu erregen, ist zum strafbaren Tatbestand nicht erforderlich (Mannlicher 7.Auflage S 762).