Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1934

Geschäftszahl

1280/33

Rechtssatz

Als "Verletzung des öffentlichen Anstandes" iSd Artikel römisch acht, EGVG ist ein grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitte zu betrachten, die das Herkommen dem Menschen auferlegt, sobald er aus seinem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt. Dass es sich hiebei um einen öffentlichen Ort handelt oder dass das Verhalten geeignet sei, Ärgernis zu erregen, ist zum strafbaren Tatbestand nicht erforderlich (Mannlicher 7.Auflage S 762).