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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
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Nach dem Akteninhalt wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2026 dem Revisionswerber zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters am 20. Mai 2026 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 1. Juli 2026. Die vorliegende als „Beschwerde“ bezeichnete und mit 29. Juni 2026 datierte Revision langte am 2. Juli 2026 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (per E-Mail um 10:14 Uhr) ein und ist daher verspätet.Nach dem Akteninhalt wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2026 dem Revisionswerber zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters am 20. Mai 2026 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 1. Juli 2026. Die vorliegende als „Beschwerde“ bezeichnete und mit 29. Juni 2026 datierte Revision langte am 2. Juli 2026 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (per E-Mail um 10:14 Uhr) ein und ist daher verspätet.
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Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2026 zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu an, dass er die Beschwerde an die falsche Adresse geschickt habe, weswegen sie dann einen Tag zu spät an die richtige Stelle gelangt sei.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie eine Revision - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. z.B. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/10/0108, mwH).Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie eine Revision - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , z.B. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/10/0108, mwH). 5
Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vgl. auch VwGH 4.12.2025, Ra 2025/03/0102, mwN).Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vergleiche , auch VwGH 4.12.2025, Ra 2025/03/0102, mwN).
Wien, am 18. September 2026