Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0006

Entscheidungsdatum

19.02.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des C M in W, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Stefan Pauker, Rechtsanwälte in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2023, Zlen. 1. LVwG-AV-1178/001-2023, 2. LVwG-AV-1182/001-2023, 3. LVwG-AV-1179/001-2023 und 4. LVwG-AV-1183/001-2023, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheiden vom jeweils 16. Jänner 2023 entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe 1. „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, 2. „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Kaffeehaus“, 3. „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten)“ und 4. „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“.
2
Die Entziehung wurde damit begründet, dass im Strafregister drei strafrechtliche Verurteilungen des Revisionswerbers aufscheinen würden. Diese seien rechtskräftig und noch nicht getilgt. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafen (vorgetäuschter Diebstahl von Sportartikeln, Fälschung von Urkunden zur Gewährung von Krediten für das eigene Unternehmen) und in Hinblick auf den sehr kurzen Zeitraum zwischen den Taten bestehe die Gefahr, dass der gewerbeberechtigte Revisionswerber, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde.
3
2.1. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. September 2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber über die oben genannten Gewerbeberechtigungen verfüge (siehe Rn. 1) und er mit
1.
Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Oktober 2018 wegen Urkundenfälschung, falscher Beweisaussage, versuchten schweren Betrugs und versuchter Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,
2.
Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12. April 2019 wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie
3.
Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Februar 2021 jeweils wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten

verurteilt worden sei. Der Revisionswerber befände sich nicht in Haft, es seien ihm für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe „Fußfesseln“ bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht traf zudem nähere Feststellungen zu den vom Revisionswerber ausgeübten Gewerben und zur finanziellen Situation des Revisionswerbers.

5
In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 aus zwei Tatbestandselementen bestehe. Einerseits müsse einer der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 angeführten Ausschlussgründe zutreffen, andererseits müsse nach Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).
6
Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber die gegenständlichen Straftaten - unter Berücksichtigung der Vorgehensweise, der Vielzahl der strafbaren Handlungen und der raschen Rückfälligkeit - in einem Alter begangen, in dem die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen sei und unbesonnene Handlungen (wie etwa in der Jugend) nicht mehr vorkämen, weil man in der Lage sei, die Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Der Revisionswerber hätte daher stets die Möglichkeit gehabt, sich rechtskonform zu verhalten.
7
Da die letzte Verurteilung erst im Februar 2021 erfolgt sei, die anderen Verurteilungen im Jahr 2019 und die Begehung der letzten Tat erst im September 2020 stattgefunden hätten, sei seither zu wenig Zeit vergangen, um von einem Wohlverhalten des Revisionswerbers ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von circa zweieinhalb Jahren seit der letzten Verurteilung sei zu kurz, um die Befürchtung weiterer Straftaten zu verneinen, zumal die vom Strafgericht festgelegte Probezeit noch nicht abgelaufen sei. Auf Grund des Verhaltens des Revisionswerbers könne derzeit nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes durch den Revisionswerber gar nicht bestehe. Ebenso sei eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kein Grund, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen. Der Revisionswerber sei rasch rückfällig geworden und habe gleichartige Verstöße begangen. Ein Rückfall stelle nach der Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar. Letztlich habe der Revisionswerber nicht überzeugend darlegen können, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes in vergleichbaren Situationen mit guten Gründen ausgeschlossen werden könne.
8
3. Gegen diesen Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
5. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welche Aspekte im Rahmen der Gesamtbetrachtung in Hinblick auf die zu erstellende Wohlverhaltensprognose - neben dem Zeitraum seit Begehung des Delikts - noch einzubeziehen seien. Es handle sich dabei um eine grundsätzliche Rechtsfrage, weil die fehlende Rechtsprechung die Rechtseinheit gefährde und die Frage bedeutsam für jeden Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei, dem diese entzogen werden solle.
13
6. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang sowohl die schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens als auch die schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder der Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe als nicht angebracht angesehen vergleiche , VwGH 13.7.2023, Ra 2023/04/0032, mwN).

14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN).
15
Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen vergleiche , VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, mwN).
16
Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es in Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 und der hier für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellenden Prognose noch einer (weiteren) Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte.
17
7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040006.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2024040006_20240219L00

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