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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber gestützt auf § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart: Kaffeehaus, mit den Berechtigungen gem. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994“ an einem näher bezeichneten Standort in Salzburg entzogen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber gestützt auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart: Kaffeehaus, mit den Berechtigungen gem. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ an einem näher bezeichneten Standort in Salzburg entzogen.
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2. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
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3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020, GZ XX, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 250.000 (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten) verurteilt worden sei, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe - im Ausmaß von € 125.000 - unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Strafe sei nicht getilgt. Dem Revisionswerber sei angelastet worden, er habe „im Zuständigkeitsbereich seines Wohnsitzfinanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich - unter Verletzung der von ihm als Unternehmer und steuerpflichtiger Gewerbetreibender einzuhaltenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zur Abgabe von richtigen Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen - in den von ihm [im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen angeführten] eingereichten Steuererklärungen durch Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und/oder der Erbringung von sonstigen Leistungen in den Lokalen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Umsätze entsprechend zu niedrig angegeben und somit eine Verkürzung der Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind und die selbst zu berechnen sind, nämlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer bzw Umsatzsteuervorauszahlungen (für näher genannte Veranlagungszeiträume bzw Voranmeldungszeiträume und in näher genannter Höhe) bewirkt, ... wobei er die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.“ Der Revisionswerber weise überdies noch zwei weitere, nicht getilgte, strafgerichtliche Verurteilungen auf.Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020, GZ römisch zwanzig, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 250.000 (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten) verurteilt worden sei, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe - im Ausmaß von € 125.000 - unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Strafe sei nicht getilgt. Dem Revisionswerber sei angelastet worden, er habe „im Zuständigkeitsbereich seines Wohnsitzfinanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich - unter Verletzung der von ihm als Unternehmer und steuerpflichtiger Gewerbetreibender einzuhaltenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zur Abgabe von richtigen Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen - in den von ihm [im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen angeführten] eingereichten Steuererklärungen durch Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und/oder der Erbringung von sonstigen Leistungen in den Lokalen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Umsätze entsprechend zu niedrig angegeben und somit eine Verkürzung der Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind und die selbst zu berechnen sind, nämlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer bzw Umsatzsteuervorauszahlungen (für näher genannte Veranlagungszeiträume bzw Voranmeldungszeiträume und in näher genannter Höhe) bewirkt, ... wobei er die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.“ Der Revisionswerber weise überdies noch zwei weitere, nicht getilgte, strafgerichtliche Verurteilungen auf.
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Der Revisionswerber habe die Abgabenhinterziehungen einerseits mit dem Verhalten seiner Mitarbeiter, die ihn hintergangen hätten und die er nicht ausreichend kontrolliert habe, sowie andererseits mit Sorgfaltswidrigkeiten in der Buchhaltung, im Speziellen einer fehlenden Registrierkasse, erklärt. Der Revisionswerber habe „als Verhaltensänderung“ im Wesentlichen eine - weder konkrete noch detailliert dargelegte - Änderung der Mitarbeiterkontrolle, die Anschaffung einer Registrierkasse, Änderungen bei der Buchhaltung und die beabsichtigte Beschäftigung einer Person zur Sammlung und Ablage der Buchhaltungsunterlagen vorgebracht.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen - Folgendes aus:
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Aufgrund der obengenannten, nicht getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers liege der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vor. Die begangenen Vorsatzdelikte würden nahelegen, dass der Revisionswerber zu betrügerischen Handlungen neige. Der Revisionswerber habe in zahlreichen Steuererklärungen (während eines relativ langen Zeitraums von 2012 bis zum Beginn des Jahres 2017) vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben getätigt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Er habe dabei Abgaben in einem beträchtlichen Ausmaß (von zumindest € 300.000) hinterzogen. Der Revisionswerber führe die strafgerichtliche Verurteilung auf Sorgfaltswidrigkeiten in der Buchhaltung sowie den Umstand, dass er von seinen Mitarbeitern hintergangen worden sei, zurück. Damit zeige er hinsichtlich der von ihm begangenen Delikte weder eine erkennbare Reue, noch lasse er erkennen, dass er sich mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten näher auseinandergesetzt habe. Die „durchgeführten und beabsichtigten Änderungen in der Buchhaltung“ seien für sich alleine nicht geeignet, die „Befürchtung eines Rückfalls in ein einschlägiges strafbares Verhalten zu zerstreuen“. Mit der strafgerichtlichen Verurteilung sei keine „schlampige, sorgfaltswidrige Buchhaltung“ oder unzureichende Kontrolle seiner Mitarbeiter geahndet worden, sondern die „über einen langen Zeitraum vorsätzlich vorgenommene unrichtige Darstellung der im Gastgewerbebetrieb erzielten Einkünfte und Umsätze“. Auch das zweifelhafte (teilweise) Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vermittle den Eindruck, dass dieser die begangenen Straftaten bagatellisiere. Die „seit der letzten Tat bzw. seit dem Urteil verstrichene Zeit“ erscheine deutlich zu kurz, um Hinweise auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Revisionswerbers zu liefern. Angesichts der beträchtlichen Schulden und finanziellen Verbindlichkeiten des Revisionswerbers, sei - „aufgrund der fehlenden Charakteränderung“ - zu befürchten, dass der Revisionswerber „auch in Hinkunft den Ausweg aus allfälligen finanziellen Problemen in der Begehung von gleichartigen Delikten suchen wird“.Aufgrund der obengenannten, nicht getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers liege der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor. Die begangenen Vorsatzdelikte würden nahelegen, dass der Revisionswerber zu betrügerischen Handlungen neige. Der Revisionswerber habe in zahlreichen Steuererklärungen (während eines relativ langen Zeitraums von 2012 bis zum Beginn des Jahres 2017) vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben getätigt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Er habe dabei Abgaben in einem beträchtlichen Ausmaß (von zumindest € 300.000) hinterzogen. Der Revisionswerber führe die strafgerichtliche Verurteilung auf Sorgfaltswidrigkeiten in der Buchhaltung sowie den Umstand, dass er von seinen Mitarbeitern hintergangen worden sei, zurück. Damit zeige er hinsichtlich der von ihm begangenen Delikte weder eine erkennbare Reue, noch lasse er erkennen, dass er sich mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten näher auseinandergesetzt habe. Die „durchgeführten und beabsichtigten Änderungen in der Buchhaltung“ seien für sich alleine nicht geeignet, die „Befürchtung eines Rückfalls in ein einschlägiges strafbares Verhalten zu zerstreuen“. Mit der strafgerichtlichen Verurteilung sei keine „schlampige, sorgfaltswidrige Buchhaltung“ oder unzureichende Kontrolle seiner Mitarbeiter geahndet worden, sondern die „über einen langen Zeitraum vorsätzlich vorgenommene unrichtige Darstellung der im Gastgewerbebetrieb erzielten Einkünfte und Umsätze“. Auch das zweifelhafte (teilweise) Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vermittle den Eindruck, dass dieser die begangenen Straftaten bagatellisiere. Die „seit der letzten Tat bzw. seit dem Urteil verstrichene Zeit“ erscheine deutlich zu kurz, um Hinweise auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Revisionswerbers zu liefern. Angesichts der beträchtlichen Schulden und finanziellen Verbindlichkeiten des Revisionswerbers, sei - „aufgrund der fehlenden Charakteränderung“ - zu befürchten, dass der Revisionswerber „auch in Hinkunft den Ausweg aus allfälligen finanziellen Problemen in der Begehung von gleichartigen Delikten suchen wird“.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung (unter Zitierung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) seiner Revision - zusammengefasst - vor, das Verwaltungsgericht sei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prognoseentscheidung gemäß § 87 GewO 1994 abgewichen.5.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung (unter Zitierung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) seiner Revision - zusammengefasst - vor, das Verwaltungsgericht sei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 87, GewO 1994 abgewichen.
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5.3. Der Revisionswerber bringt dahingehend zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon abgesehen, besondere Umstände im Entziehungsverfahren zu ermitteln. Bei deren Berücksichtigung wäre die Prognoseentscheidung gemäß § 87 GewO 1994 zu seinen Gunsten ausgefallen. Er unterlässt es allerdings in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision solche besonderen Umstände darzutun. Der pauschale Verweis auf die Belastung der Covid-19 Pandemie vermag keine solche Umstände darzutun, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.5.3. Der Revisionswerber bringt dahingehend zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon abgesehen, besondere Umstände im Entziehungsverfahren zu ermitteln. Bei deren Berücksichtigung wäre die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 87, GewO 1994 zu seinen Gunsten ausgefallen. Er unterlässt es allerdings in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision solche besonderen Umstände darzutun. Der pauschale Verweis auf die Belastung der Covid-19 Pandemie vermag keine solche Umstände darzutun, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.
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Sofern der Revisionswerber vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn das Verwaltungsgericht weder als reuig, noch als einsichtig hinsichtlich seines strafgerichtlich geahndeten Verhaltens einstufe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe lediglich pauschal begründet, weshalb „ein Rückfall zu befürchten sei“. Die bloßen - im Widerspruch zur ausführlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stehenden - Behauptungen des Revisionswerbers vermögen keine Unvertretbarkeit entsprechender Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 25.9.2023, Ra 2023/01/0257, mwN). Das Verwaltungsgericht legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und in Einklang mit der Rechtsprechung dar, weshalb es im Fall des Revisionswerbers zu keiner positiven Prognoseentscheidung gemäß § 87 GewO 1994 gelangte (vgl. zu den Anforderungen an eine entsprechende Gesamtbetrachtung etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053). Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seines teilweisen, entschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um einen von vielen Begründungsaspekten handelt.Sofern der Revisionswerber vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn das Verwaltungsgericht weder als reuig, noch als einsichtig hinsichtlich seines strafgerichtlich geahndeten Verhaltens einstufe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe lediglich pauschal begründet, weshalb „ein Rückfall zu befürchten sei“. Die bloßen - im Widerspruch zur ausführlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stehenden - Behauptungen des Revisionswerbers vermögen keine Unvertretbarkeit entsprechender Beweiswürdigung aufzuzeigen vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 25.9.2023, Ra 2023/01/0257, mwN). Das Verwaltungsgericht legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und in Einklang mit der Rechtsprechung dar, weshalb es im Fall des Revisionswerbers zu keiner positiven Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 87, GewO 1994 gelangte vergleiche , zu den Anforderungen an eine entsprechende Gesamtbetrachtung etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053). Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seines teilweisen, entschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um einen von vielen Begründungsaspekten handelt. 15
Insofern der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht verkenne das jahrelange Wohlverhalten des Revisionswerbers, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist (vgl. etwa VwGH 9.10.2023, Ra 2021/04/0121, mwN). Inwiefern im vorliegenden Fall eine grob unrichtige Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände vorliegen solle, stellt die Revision nicht dar.Insofern der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht verkenne das jahrelange Wohlverhalten des Revisionswerbers, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist vergleiche , etwa VwGH 9.10.2023, Ra 2021/04/0121, mwN). Inwiefern im vorliegenden Fall eine grob unrichtige Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände vorliegen solle, stellt die Revision nicht dar. 16
5.4 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.5.4 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2023