Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2018, Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG und wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 3. November 2017, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 9. März 2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der im Straferkenntnis näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab (Spruchpunkt römisch zwei.) Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

2 Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die zu erwartenden unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses sind einerseits der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe und andererseits die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.

5 Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung vergleiche , VwGH 18.4.2016, Ra 2016/04/0044; 18.8.2015, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).

6 Ebenso ist die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

7 Der Revisionswerber macht somit keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Dokumentnummer

JWT_2018070478_20181220L00

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