Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/22/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0037

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, geboren 1992, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Februar 2016, VGW- 151/080/11719/2015-7, betreffend Aufenthaltsbewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich. Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Vorbringen dazu erstattet, weshalb für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist weder erkennbar noch wurden solche von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.

Wien, am 15. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220037.L00

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016220037_20160615L00

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