Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, geboren 1992, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Februar 2016, VGW- 151/080/11719/2015-7, betreffend Aufenthaltsbewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich. Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Vorbringen dazu erstattet, weshalb für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist weder erkennbar noch wurden solche von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.

Wien, am 15. Juni 2016