Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/17/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0196

Entscheidungsdatum

22.08.2016

Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52a;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VVG §1;
VVG §5;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Oktober 2015, LVwG- 490016/2/MS, betreffend Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. August 2015 wurde über die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 5, VVG eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 28. Mai 2015 gegenüber der revisionswerbenden Partei die bereits mündlich verfügte Schließung eines näher bezeichneten Lokals angeordnet worden sei. Für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes entgegen der verfügten Betriebsschließung sei gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 5.000,-- angedroht worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

4 Bei zwei Kontrollen sei festgestellt worden, dass sich im gegenständlichen Lokal weiterhin Personen an Spielautomaten aufgehalten und auch gespielt hätten. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 19. August 2015 sei daraufhin gemäß Paragraph 5, VVG die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt worden. Mit Wirksamkeit der Betriebsschließung sei die Revisionswerberin verpflichtet gewesen, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid sei der Revisionswerberin die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht worden. Zumal die Revisionswerberin der Androhung der Betriebsschließung wiederholt zuwidergehandelt habe, sei das angedrohte Zwangsmittel gem Paragraph 5, Absatz 2, VVG sofort zu vollziehen. Zur Höhe der Zwangsstrafe sei auf Paragraph 52 a, GSpG und darauf zu verweisen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht habe.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

8 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die revisionswerbende Partei zunächst gegen die Betriebsschließung, also gegen den Titelbescheid. Dieser ist nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - wegen außerhalb der 3-Tages-Frist des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erfolgter Erlassung "rechtlich nicht existent", sondern allenfalls rechtswidrig vergleiche , dazu VwGH vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0114). Weitere Mängel hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Titelbescheides wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In einem Vollstreckungsverfahren nach dem VVG ist die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Titelbescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH vom 26. März 2009, 2008/07/0124, sowie vom 13. Oktober 2011, 2010/07/0022). Insofern hängt die vorliegende Revision nicht von der vermeintlich aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Was das Vorbringen hinsichtlich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten betrifft, ist auf den hg Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0022, zu verweisen, wonach Unionsrecht im (auch hier) vorliegenden Fall einer Vollstreckungsverfügung nicht anzuwenden ist. Das Vorbringen zum Unionsrecht geht an der Tatsache vorbei, dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht zu prüfen. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.

10 Im Übrigen gleicht der Revisionsfall bezüglich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Unionsrechtsthematik jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Auch aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, erwiese sich die hier vorliegende Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170196.L00

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2015170196_20160822L00

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