Mit Verfügung vom 25. April 2014, Ro 2014/07/0058-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2014, Zl. B 1002/2013-4, zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügung vom 25. April 2014, Ro 2014/07/0058-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2014, Zl. B 1002/2013-4, zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Mit dem am 5. Juni 2014 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag zwar in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen. Der Schriftsatz wurde allerdings nicht in vierfacher, sondern lediglich in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen (vgl. dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0216, vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0195, und vom 24. September 2007, 2007/17/149).Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG begründet, war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. einzustellen vergleiche , dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0216, vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0195, und vom 24. September 2007, 2007/17/149).
Wien, am 25. Juni 2014