Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, mit welchem die von den Revisionswerbern als Nachbarn erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde E, mit welchem der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung von vier Wohneinheiten erteilt worden war, als unbegründet ab.
Der mit der Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die Revisionswerber im Fall der Verwirklichung des Bauvorhabens insbesondere durch die Abstandsverletzungen und die Überbauung (vier Geschoße) sowie durch Immissionen (Staub, Baulärm, etc.) durch das unmittelbar angrenzende Bauvorhaben massiv in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wären. Ein überwiegendes Interesse an der "einstweiligen Erteilung" der Baubewilligung bestünde für die Antragstellerin nicht, während die Revisionswerber aus den dargelegten Gründen unverhältnismäßig benachteiligt werden würden. Im Fall der "einstweiligen Erteilung" der Baubewilligung und nachfolgender Stattgebung der Revision hätte die Antragstellerin zudem mit enormen Kosten zu rechnen.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat ab der Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat ab der Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen - schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen den Beschwerdeführern bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht nachgekommen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2013, Zl. AW 2013/05/0076, mwN, dessen Erwägungen sich auch auf § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 übertragen lassen).Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen den Beschwerdeführern bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht nachgekommen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2013, Zl. AW 2013/05/0076, mwN, dessen Erwägungen sich auch auf Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, übertragen lassen).
Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Revisionswerber zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 16. Jänner 2015