Der Revisionswerber bekämpft mit seiner Revision einen an ihn ergangenen Abbruchauftrag betreffend einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche. In seiner Revision verweist er unter anderem darauf, dass am 3. Jänner 2012 ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt worden sei.
Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er im Wesentlichen damit, dass keinerlei Gefährdung bestünde, wenn der gegenständliche Unterstand bis zur Entscheidung der Angelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof bestehen bliebe. Sollte der Abbruchbescheid dagegen unverzüglich durchsetzbar sein, entstünde dem Revisionswerber jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal er die Kosten des Abbruchs und des Wiederaufbaus "in Form von Amtshaftungsansprüchen wohl im Rahmen eines Verfahrens" geltend machen müsse.
Das an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG) führte in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 dazu aus, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden.Das an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vergleiche Paragraph 9, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG) führte in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 dazu aus, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2014 dagegen aus, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führte dazu unter anderem aus, dass der vorliegende Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei. Der Revisionswerber selbst habe sich darauf berufen, am 3. Jänner 2012 einen Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung gestellt zu haben. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag (Abbruchauftrag) dürfe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Da über das Bauansuchen des Revisionswerbers vom 3. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei der gegenständliche Abbruchbescheid derzeit noch nicht vollstreckbar und sohin keinem Vollzug zugänglich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber am 3. Jänner 2012 einen Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für den hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche, der den Gegenstand des vorliegenden Abbruchauftrages bildet, gestellt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde über diesen Bauantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, was von der mitbeteiligten Marktgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2014 nochmals bekräftigt wird. Auch der Revisionswerber behauptet nicht, dass dieses Baubewilligungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. das zur Rechtslage in Niederösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031, mwN). Daraus folgt - worauf die mitbeteiligte Marktgemeinde zu Recht hinwies -, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das derzeit noch anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend den Antrag vom 3. Jänner 2012 nicht vollstreckt werden darf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , das zur Rechtslage in Niederösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031, mwN). Daraus folgt - worauf die mitbeteiligte Marktgemeinde zu Recht hinwies -, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das derzeit noch anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend den Antrag vom 3. Jänner 2012 nicht vollstreckt werden darf.
Da der angefochtene Bescheid somit derzeit einem Vollzug nicht zugänglich ist, musste dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Erfolg versagt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann (vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 10. März 2014