(3)Absatz 3,..."
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde klar, dass nicht eine Abstandsverletzung der beanstandeten Bauteile gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde, sondern die rechtswidrige Nichtberücksichtigung des in der Abstandsfläche liegenden Windfangs und des nicht an die südliche Grundstücksgrenze angebauten Teils des bestehenden Gebäudes bei der Berechnung der zulässigen Bebauung der Abstandsfläche. Bei Einbeziehung dieser Flächen werde die maximal zulässige Bebauung von 90 m2 um 8,17 m2 überschritten.
Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Verletzung der Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend, wenngleich die Beschwerde mehrere Beschwerdepunkte, allerdings unter einheitlicher Begründung, anführte. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192, mwN).Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Verletzung der Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend, wenngleich die Beschwerde mehrere Beschwerdepunkte, allerdings unter einheitlicher Begründung, anführte. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192, mwN).
Zu klären ist daher, ob der projektierte Windfang des westlichen Gebäudes des Baugrundstücks sowie jener Bauteil des bestehenden östlichen Gebäudes, welcher gegenüber der an die südliche Grundstücksgrenze angebauten Gebäudefront zurückversetzt ist, in die Flächenberechnung iSd § 80 BO einzubeziehen sind.Zu klären ist daher, ob der projektierte Windfang des westlichen Gebäudes des Baugrundstücks sowie jener Bauteil des bestehenden östlichen Gebäudes, welcher gegenüber der an die südliche Grundstücksgrenze angebauten Gebäudefront zurückversetzt ist, in die Flächenberechnung iSd Paragraph 80, BO einzubeziehen sind.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berufung auf den Einreichplan davon ausgeht, dass der als Windfang bezeichnete Gebäudeteil eine Breite von weit weniger als einem Drittel der Gebäudefront und eine Tiefe von 2,72 m, somit weniger als 3 m, aufweise und daher im Hinblick auf seine Funktion und sein Ausmaß als Türvorbau im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. b BO anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, es handle sich um einen nicht freistehenden und auch in den Wohnungsverband integrierten Bauteil, welcher daher in die Berechnung einzubeziehen sei. Damit macht die Beschwerdeführerin offenbar geltend, dass aufgrund der Lage des Windfangs in dem Eckbereich der durch einen Vorsprung leicht L-förmig verlaufenden Südfront, wobei der Windfang den Frontvorsprung in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze überragt, nicht als "vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil" im Sinne des § 80 Abs. 2 BO zu qualifizieren und daher in die Berechnung einzubeziehen sei.Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berufung auf den Einreichplan davon ausgeht, dass der als Windfang bezeichnete Gebäudeteil eine Breite von weit weniger als einem Drittel der Gebäudefront und eine Tiefe von 2,72 m, somit weniger als 3 m, aufweise und daher im Hinblick auf seine Funktion und sein Ausmaß als Türvorbau im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, es handle sich um einen nicht freistehenden und auch in den Wohnungsverband integrierten Bauteil, welcher daher in die Berechnung einzubeziehen sei. Damit macht die Beschwerdeführerin offenbar geltend, dass aufgrund der Lage des Windfangs in dem Eckbereich der durch einen Vorsprung leicht L-förmig verlaufenden Südfront, wobei der Windfang den Frontvorsprung in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze überragt, nicht als "vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil" im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, BO zu qualifizieren und daher in die Berechnung einzubeziehen sei.
Unter dem Begriff "Fronten" sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN). Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173) in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet. Nach dieser Definition spielt es keine Rolle, ob eine geradlinig verlaufende Außenwand oder eine durch Vor- oder Rücksprünge gekennzeichnete vorliegt. Wenn daher im gegenständlichen Fall die Südfront des projektierten Objektes nicht geradlinig verläuft, sondern ein Teil dieser Front vorspringt, und der fragliche Windfang überwiegend in dem so entstandenen Eckbereich der betreffenden Außenwand zu liegen kommt, ändert diese Anordnung nichts daran, dass der Windfang der südlichen Außenmauer (und ebenso durch seine Lage im genannten Eck, der östlichen in jenem Bereich) vorgelagert ist und als ein "vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil" im Sinn des § 80 Abs. 2 BO zu qualifizieren ist.Unter dem Begriff "Fronten" sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN). Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173) in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet. Nach dieser Definition spielt es keine Rolle, ob eine geradlinig verlaufende Außenwand oder eine durch Vor- oder Rücksprünge gekennzeichnete vorliegt. Wenn daher im gegenständlichen Fall die Südfront des projektierten Objektes nicht geradlinig verläuft, sondern ein Teil dieser Front vorspringt, und der fragliche Windfang überwiegend in dem so entstandenen Eckbereich der betreffenden Außenwand zu liegen kommt, ändert diese Anordnung nichts daran, dass der Windfang der südlichen Außenmauer (und ebenso durch seine Lage im genannten Eck, der östlichen in jenem Bereich) vorgelagert ist und als ein "vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil" im Sinn des Paragraph 80, Absatz 2, BO zu qualifizieren ist.
Bauteile, die gemäß § 84 Abs. 2 BO zulässig sind, sind flächenmäßig nicht in das Höchstausmaß von 45 m2 bzw. 90 m2 gemäß § 79 Abs. 3 BO einzurechnen. § 79 Abs. 3 BO spricht nämlich diesbezüglich von dem Ausmaß der "bebauten Fläche je Front", und gemäß der systematisch dem § 79 BO unmittelbar folgenden Bestimmung des § 80 Abs. 2 BO sind Gebäudeteile im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 BO bei der Ermittlung der "bebauten Fläche" außer Betracht zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/05/0192). Dies gilt für den gegenständlichen Windfang, der einen Türvorbau im Sinn des § 84 Abs. 2 lit. b BO darstellt.Bauteile, die gemäß Paragraph 84, Absatz 2, BO zulässig sind, sind flächenmäßig nicht in das Höchstausmaß von 45 m2 bzw. 90 m2 gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BO einzurechnen. Paragraph 79, Absatz 3, BO spricht nämlich diesbezüglich von dem Ausmaß der "bebauten Fläche je Front", und gemäß der systematisch dem Paragraph 79, BO unmittelbar folgenden Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, BO sind Gebäudeteile im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, und 2 BO bei der Ermittlung der "bebauten Fläche" außer Betracht zu lassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/05/0192). Dies gilt für den gegenständlichen Windfang, der einen Türvorbau im Sinn des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO darstellt.
Die Definition einer "Front" ist der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des zweiten, von ihr beanstandeten Bauteiles des bestehenden östlichen Gebäudes entgegenzuhalten. Der von der südlichen Grundgrenze zurückgesetzte Gebäudeteil dieses östlichen Gebäudes, der von der Beschwerdeführerin als "nicht angebaute Front" bezeichnet wird, ist Teil der südlichen Ansichtsfläche (Front) des bestehenden Gebäudes, nicht aber eine eigene Front, und teilt als solcher die rechtliche Qualifikation dieser Front als "gekuppelt", auch wenn er nicht selbst an die Grundgrenze angebaut ist. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo der weit überwiegende Teil der Südfront des östlichen Gebäudes direkt an der südlichen Grundgrenze liegt.
Gemäß § 79 Abs. 4 BO gelten die Bestimmungen des Abs. 3 leg. cit. in der gekuppelten Bebauungsweise nur für jene Fronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den von der Beschwerdeführerin beanstandeten, von der südlichen Grundgrenze abgerückten Teil der Südfront nicht in die Berechnung der bebauten Abstandsfläche einbezogen.Gemäß Paragraph 79, Absatz 4, BO gelten die Bestimmungen des Absatz 3, leg. cit. in der gekuppelten Bebauungsweise nur für jene Fronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den von der Beschwerdeführerin beanstandeten, von der südlichen Grundgrenze abgerückten Teil der Südfront nicht in die Berechnung der bebauten Abstandsfläche einbezogen.
Die belangte Behörde ist somit zutreffend von den im Einreichplan enthaltenen Berechnungen der Bebauung der Abstandsflächen, die die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bauteile nicht einbezogen, ausgegangen und zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen des § 79 Abs. 3 BO nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist somit zutreffend von den im Einreichplan enthaltenen Berechnungen der Bebauung der Abstandsflächen, die die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bauteile nicht einbezogen, ausgegangen und zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen des Paragraph 79, Absatz 3, BO nicht vorliegt.
Zu der der Beschwerde beigelegten Anzeige der Beschwerdeführerin an die Baubehörde, wonach die vorgesehene Wärmedämmung nicht der ÖNORM entspreche, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihr diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 9. März 2011, Zl. B 977/09, mit der Frage der Gesetzmäßigkeit des hier zur Anwendung kommenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans bereits auseinandergesetzt und eine Unsachlichkeit der Planänderung ausdrücklich verneint. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung an. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aF abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aF abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.