Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO, einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO, einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG und einer Übertretung des § 104 Abs. 5b KFG für schuldig befunden und jeweils mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO, einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und einer Übertretung des Paragraph 104, Absatz 5 b, KFG für schuldig befunden und jeweils mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 wurde das Strafverfahren hinsichtlich der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 2.404.-- vorgeschrieben.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 wurde das Strafverfahren hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 2.404.-- vorgeschrieben.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2008 berichtigte die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid vom 28. April 2008 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass die Kosten des Berufungsverfahrens anstatt EUR 2.404.-- EUR 244.-- zu betragen haben.Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2008 berichtigte die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid vom 28. April 2008 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass die Kosten des Berufungsverfahrens anstatt EUR 2.404.-- EUR 244.-- zu betragen haben.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben jeweils mit Beschluss vom 21. September 2009, B 1221/08 und B 1220/08, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben jeweils mit Beschluss vom 21. September 2009, B 1221/08 und B 1220/08, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In den ergänzten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte in dem zu hg. Zl. 2009/02/0311 protokollierten Beschwerdeverfahren die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen:
I. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0312): römisch eins. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0312):
Vorauszuschicken ist, dass die Kostenvorschreibung ein trennbarer Spruchbestandteil ist (vgl. den hg. Beschluss und das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 95/09/0166). Die Kostenvorschreibung des zweitangefochtenen Bescheides vom 28. April 2008 wurde durch den erstangefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2008 überholt.Vorauszuschicken ist, dass die Kostenvorschreibung ein trennbarer Spruchbestandteil ist vergleiche , den hg. Beschluss und das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 95/09/0166). Die Kostenvorschreibung des zweitangefochtenen Bescheides vom 28. April 2008 wurde durch den erstangefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2008 überholt.
Der Beschwerdeführer wendet bezüglich des zweitangefochtenen Bescheides vom 28. April 2008 u.a. ein, er habe sich weder am 12. Juli 2006 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, noch habe er einen Alkoholtest verweigert. Tatsächlich sei er weder vom amtshandelnden Polizeibeamten ordnungsgemäß zum Alkomattest aufgefordert, noch entsprechend belehrt worden.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer das Ergebnis der Einvernahme der amtshandelnden Polizeibeamten GI T und RI P., die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 7. April 2008 als Zeugen vor der belangten Behörde bestätigten, dass der Beschwerdeführer von GI T. zum Alkomattest aufgefordert worden sei und er in der Folge mit den sinngemäßen Worten "dann gehe ich halt" den Test verweigert habe. Insbesondere verwies der Zeuge GI T. anlässlich seiner Einvernahme auch auf seine Angaben in der Anzeige. In der Anzeige wurde u.a. festgehalten, dass deutlicher Alkoholgeruch habe festgestellt werden können, der Gang des Beschwerdeführers schwankend und die Sprache lallend gewesen sei. Es trifft daher aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse nicht zu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestanden und der Beschwerdeführer den Alkomattest nicht verweigert habe.
In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zum Beweis dafür, dass er von den amtshandelnden Beamten nicht ordnungsgemäß zum Alkoholtest aufgefordert worden sei und die Durchführung des Tests nicht verweigert habe, die Einvernahme seiner Lebensgefährtin T. S. angeboten.
Von der Beschwerde wird im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2008 erfolgte Einvernahme dieser Zeugin nicht näher dargelegt, inwiefern eine relevante Rechtsverletzung gegeben sein sollte.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe auf einen Wirbelbruch hingewiesen, weshalb er den Alkomattest nicht hätte durchführen können, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf, zumal die belangte Behörde in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung den Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten gefolgt ist, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung keinen Hinweis darauf gab, dass er zuvor einen Wirbelbruch erlitten habe, weshalb er den Alkomattest nicht hätte durchführen können.
Es bedurfte folglich auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Sportunfalls im Jahre 2006 zugezogen hat und ob er in der Lage gewesen wäre, einen Alkomattest durchzuführen.
Da die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer in erster Instanz zur Last gelegte Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einstellte, gehen die Beschwerdeausführungen bezüglich dieser Übertretung ins Leere.Da die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer in erster Instanz zur Last gelegte Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einstellte, gehen die Beschwerdeausführungen bezüglich dieser Übertretung ins Leere.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es treffe nicht zu, dass er den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe. Er sei auch von den amtshandelnden Personen zu keiner Zeit aufgefordert worden, diese Dokumente auszuhändigen.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal von dem als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten GI. T. bestätigt wurde, dass er weder den Führerschein, noch den Zulassungsschein bekommen habe. Insbesondere verwies der Zeuge auch auf seine Angaben in der Anzeige; in dieser wurde u.a. das Unterlassen des Aushändigens dieser Dokumente durch den Beschwerdeführer trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht festgehalten. Die gerügte unterlassene Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Entlastungszeugin T. S. zu diesem Thema ist schon deshalb nicht wesentlich, weil sowohl die Zeugin als auch der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführten, dass diese Zeugin erst im Zuge der Amtshandlung erschien, weshalb eine vollständige Wahrnehmung der Vorgänge der Amtshandlung, insbesondere ob tatsächlich keine Aufforderung an den Beschwerdeführer erging, durch diese Zeugin von vornherein nicht möglich war.
Insoweit der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, zeigt er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf, weil es ihm frei stand, alles Zweckdienliche im Zuge des Berufungsverfahrens vorzubringen.
Mit dem Einwand der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der EMRK macht der Beschwerdeführer keine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallende Rechtsverletzung des angefochtenen Bescheides geltend.Mit dem Einwand der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, der EMRK macht der Beschwerdeführer keine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallende Rechtsverletzung des angefochtenen Bescheides geltend.
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Verwertung von Ermittlungsergebnissen des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wendet, übersieht er, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides nicht unmittelbar auf derartige Ermittlungsergebnisse beruft, sondern auf das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen, in deren Rahmen sich die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten auf ihre früheren Ausführungen im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung beriefen und nochmals vor der belangten Behörde bestätigten, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung nicht auf gesundheitliche Probleme, die die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung unmöglich gemacht hätten, hingewiesen habe. Der gerügte Verfahrensmangel ist daher nicht relevant.
Auch mit der allgemeinen Rüge der überlangen Verfahrensdauer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf, zumal sich die verhängten Strafen ohnehin jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten.
Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2008 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0311): römisch zwei. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2008 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0311):
Der Beschwerdeführer wendet zunächst allgemein die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des erstangefochtenen Berichtigungsbescheides ein.
Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0144, m.w.N.).Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0144, m.w.N.).
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2008 wurde der in Verwaltungsstrafangelegenheiten ergangene zweitangefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 hinsichtlich der Verfahrenskosten berichtigt. Da die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid vom 28. April 2008 erlassen hat, war sie auch im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur zur Erlassung des (erstangefochtenen) Berichtigungsbescheides zuständig. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Insoweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Einrichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses bei der belangten Behörde, den Wahlmodus für Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses, die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Geschäftsverteilungsausschuss und im Disziplinarausschuss aufgrund des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, das Übergewicht der Dienstgeberseite im Geschäftsverteilungsausschuss, das Fehlen eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses, die Verwendung der Wendung "möglichst" in § 12a Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes, die Verwendung der Wendung "feststehende Gesichtspunkte" in § 12 Abs. 2 letzter Satz des vorgenannten Gesetzes, das Fehlen von Bestimmungen über das Wahlverfahren in der Geschäftsordnung der belangten Behörde, die "unsachliche Kammerbeschränkung" in § 12 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, einen Widerspruch in § 8 Abs. 2 lit. c und § 8 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes, einen Widerspruch in § 8a Abs. 1 und § 8b Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes, sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren rügt, macht er keine konkreten, vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsverletzungen durch den erstangefochtenen Bescheid geltend. Im Übrigen wurde die Behandlung des diesbezüglich identen Beschwerdevorbringens vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2009, B 1221/08, abgelehnt.Insoweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Einrichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses bei der belangten Behörde, den Wahlmodus für Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses, die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Geschäftsverteilungsausschuss und im Disziplinarausschuss aufgrund des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, das Übergewicht der Dienstgeberseite im Geschäftsverteilungsausschuss, das Fehlen eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses, die Verwendung der Wendung "möglichst" in Paragraph 12 a, Absatz eins, des vorgenannten Gesetzes, die Verwendung der Wendung "feststehende Gesichtspunkte" in Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des vorgenannten Gesetzes, das Fehlen von Bestimmungen über das Wahlverfahren in der Geschäftsordnung der belangten Behörde, die "unsachliche Kammerbeschränkung" in Paragraph 12, Absatz 2, des vorgenannten Gesetzes, einen Widerspruch in Paragraph 8, Absatz 2, Litera c und Paragraph 8, Absatz 3, des vorgenannten Gesetzes, einen Widerspruch in Paragraph 8 a, Absatz eins und Paragraph 8 b, Absatz 4, des vorgenannten Gesetzes, sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren rügt, macht er keine konkreten, vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsverletzungen durch den erstangefochtenen Bescheid geltend. Im Übrigen wurde die Behandlung des diesbezüglich identen Beschwerdevorbringens vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2009, B 1221/08, abgelehnt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung der Kosten des Berufungsverfahrens wurde in der ergänzten Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet.
Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Juli 2010