"(4)Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren - anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - insbesondere den Nachbarn, der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde ("Anrainergemeinde") keine Parteistellung zukommt.Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren - anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 - insbesondere den Nachbarn, der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde ("Anrainergemeinde") keine Parteistellung zukommt.
Ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage kennt auch § 359b GewO 1994. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegeben sind, Parteistellung zu (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, und vom 22. Juni 2011, Zl. 2010/04/0136, m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).Ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage kennt auch Paragraph 359 b, GewO 1994. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 359 b, GewO 1994 kommt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegeben sind, Parteistellung zu vergleiche , zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, und vom 22. Juni 2011, Zl. 2010/04/0136, m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).
Im Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es könne auch die Standortgemeinde geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei. Andernfalls hätte die Standortgemeinde keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden sei.Im Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es könne auch die Standortgemeinde geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei. Andernfalls hätte die Standortgemeinde keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden sei.
Dies gilt sinngemäß auch für die "Anrainergemeinde" einer Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 6 AWG 2002, weil auch diese ansonsten - wie schon die Standortgemeinde - keine Möglichkeit hätte, sich gegen die unter Umständen zu Unrecht erfolgte Verweigerung der (Formal-)Parteistellung zur Wehr zu setzen.Dies gilt sinngemäß auch für die "Anrainergemeinde" einer Abfallbehandlungsanlage im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002, weil auch diese ansonsten - wie schon die Standortgemeinde - keine Möglichkeit hätte, sich gegen die unter Umständen zu Unrecht erfolgte Verweigerung der (Formal-)Parteistellung zur Wehr zu setzen.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass im gegenständlichen Fall die im § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 geregelten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens vorliegen und dass das von der mitbeteiligten Partei beantragte Projekt in diesem Verfahren abzuhandeln ist.Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass im gegenständlichen Fall die im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 geregelten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens vorliegen und dass das von der mitbeteiligten Partei beantragte Projekt in diesem Verfahren abzuhandeln ist.
Eine darüberhinausgehende Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kommt der Beschwerdeführerin aber weder als "Nachbarin" gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 noch als "Anrainergemeinde" im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 zu.Eine darüberhinausgehende Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kommt der Beschwerdeführerin aber weder als "Nachbarin" gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 noch als "Anrainergemeinde" im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 zu.
Zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1480/07-8, verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Beschluss vertretene Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte zukommt. Daher konnte auch von der in der Beschwerde angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens abgesehen werden.
Die Prüfung eines Bescheides dahingehend, ob durch diesen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, kommt dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG nicht zu. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof neuerlich die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten durch die belangte Behörde geltend macht, ist sie auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, der darin die behauptete Verletzung dieser verfassungsgesetzlichen Rechte bereits geprüft hat, zu verweisen.Die Prüfung eines Bescheides dahingehend, ob durch diesen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, kommt dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG nicht zu. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof neuerlich die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten durch die belangte Behörde geltend macht, ist sie auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, der darin die behauptete Verletzung dieser verfassungsgesetzlichen Rechte bereits geprüft hat, zu verweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0257).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0257).
Wie bereits dargelegt wurde, kommt der Beschwerdeführerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - keine Parteistellung zu, weshalb die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Sachentscheidung zu treffen hatte.Wie bereits dargelegt wurde, kommt der Beschwerdeführerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - keine Parteistellung zu, weshalb die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Sachentscheidung zu treffen hatte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung einer Berufung mangels Berufungslegitimation der Berufungswerberin), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2009, Zl. 2006/07/0066, m.w.N.).Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung einer Berufung mangels Berufungslegitimation der Berufungswerberin), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2009, Zl. 2006/07/0066, m.w.N.).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.