Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
  4. Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40138011

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