(2)Absatz 2,In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
Richtsatz für den Alleinunterstützten,
Richtsatz für den Hauptunterstützten,
Richtsatz für den Mitunterstützten.
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken."Der in Ziffer eins, bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Absatz 3, den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Ziffer 2, und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Absatz 3, zu decken."
Der angefochtene, insoweit die Grundlagen des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze übernehmende Bescheid beruht auf einer Gegenüberstellung des (an Hand von "Richtsatz zwei Erwachsene/ein Kind für 30 Tage", "Höchstmiete für 2005" und "Heizpauschale") ermittelten "Bedarfes" mit dem durch Addition der Witwenpension der Beschwerdeführerin und dem Arbeitslosengeld des F H. gebildeten "eigenen Mitteln". Welche Typen von Richtsätzen im Sinne des in § 13 Abs. 2 Z. 1 bis 3 WrSHG angeordneten Systems die Behörde der Ermittlung des "Richtsatzes für zwei Erwachsene und ein Kind" zu Grunde gelegt hat, lässt sich dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig entnehmen wie eine Begründung für die Zurechnung des Arbeitslosengeldes von F H. zu den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin.Der angefochtene, insoweit die Grundlagen des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze übernehmende Bescheid beruht auf einer Gegenüberstellung des (an Hand von "Richtsatz zwei Erwachsene/ein Kind für 30 Tage", "Höchstmiete für 2005" und "Heizpauschale") ermittelten "Bedarfes" mit dem durch Addition der Witwenpension der Beschwerdeführerin und dem Arbeitslosengeld des F H. gebildeten "eigenen Mitteln". Welche Typen von Richtsätzen im Sinne des in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 WrSHG angeordneten Systems die Behörde der Ermittlung des "Richtsatzes für zwei Erwachsene und ein Kind" zu Grunde gelegt hat, lässt sich dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig entnehmen wie eine Begründung für die Zurechnung des Arbeitslosengeldes von F H. zu den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin.
Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig; denn die Bildung eines "gemeinsamen" Richtsatzes und die Einbeziehung der Einkünfte eines Angehörigen in die "eigenen Mittel" des Hilfe Suchenden hätte vorausgesetzt, dass die (Hilfe Suchende) Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 2 und 3 WrSHG mit ihrem (Ehegatten oder) Lebensgefährten (und gegebenenfalls weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen) in Haushaltsgemeinschaft lebt, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls, dass der Beschwerdeführerin Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von F H. tatsächlich zukommen oder wenigstens ein leicht liquidierbarer Rechtsanspruch auf solche Leistungen. Im vorliegenden Fall enthält aber weder der erstinstanzliche noch - obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Berufung unter Anderem geltend gemacht hatte, dass sie zwar mit F H. gemeinsam wohne, sich "aber jeder für sich allein versorgt"; es bestehe "keine eheähnliche Lebens- oder Versorgungsgemeinschaft" - der angefochtene Berufungsbescheid Feststellungen, auf die sich die Annahme gründen ließe, die Beschwerdeführerin und F H. stünden im Verhältnis von "Lebensgefährten" im Sinne des § 13 Abs. 2 dritter Satz WrSHG. Ebenso wenig liegen in der Frage der Hilfsbedürftigkeit des F H. im Sinne des WrSHG sowie in der Frage von Zuwendungen des F H. an die Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bzw. eines Rechtsanspruches auf solche Zuwendungen und dessen Liquidierbarkeit die erforderlichen Feststellungen vor.Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig; denn die Bildung eines "gemeinsamen" Richtsatzes und die Einbeziehung der Einkünfte eines Angehörigen in die "eigenen Mittel" des Hilfe Suchenden hätte vorausgesetzt, dass die (Hilfe Suchende) Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 WrSHG mit ihrem (Ehegatten oder) Lebensgefährten (und gegebenenfalls weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen) in Haushaltsgemeinschaft lebt, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls, dass der Beschwerdeführerin Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von F H. tatsächlich zukommen oder wenigstens ein leicht liquidierbarer Rechtsanspruch auf solche Leistungen. Im vorliegenden Fall enthält aber weder der erstinstanzliche noch - obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Berufung unter Anderem geltend gemacht hatte, dass sie zwar mit F H. gemeinsam wohne, sich "aber jeder für sich allein versorgt"; es bestehe "keine eheähnliche Lebens- oder Versorgungsgemeinschaft" - der angefochtene Berufungsbescheid Feststellungen, auf die sich die Annahme gründen ließe, die Beschwerdeführerin und F H. stünden im Verhältnis von "Lebensgefährten" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, dritter Satz WrSHG. Ebenso wenig liegen in der Frage der Hilfsbedürftigkeit des F H. im Sinne des WrSHG sowie in der Frage von Zuwendungen des F H. an die Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bzw. eines Rechtsanspruches auf solche Zuwendungen und dessen Liquidierbarkeit die erforderlichen Feststellungen vor.
Solche Feststellungen wären jedoch geboten gewesen und zwar - zum einen - die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zu treffenden Feststellungen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0075, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0216, jeweils mwN).Solche Feststellungen wären jedoch geboten gewesen und zwar - zum einen - die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zu treffenden Feststellungen vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0075, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0216, jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - zum anderen - weiters ausgesprochen, dass die Heranziehung eines nicht Hilfebedürftigen als "Mitunterstützter" mit dem Ergebnis, dass dessen Mitberücksichtigung nur zu einer Verminderung der Sozialhilfeansprüche führt, die dem Hilfebedürftigen ansonsten zustünden, im Allgemeinen nicht zulässig ist. Eine aus Haupt- und Mitunterstützten zusammengesetzte Konstellation setzt daher voraus, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfebedürftig sind. Das Prüfschema hat jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 23. März 2004, und das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, und die dort zitierte Vorjudikatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat - zum anderen - weiters ausgesprochen, dass die Heranziehung eines nicht Hilfebedürftigen als "Mitunterstützter" mit dem Ergebnis, dass dessen Mitberücksichtigung nur zu einer Verminderung der Sozialhilfeansprüche führt, die dem Hilfebedürftigen ansonsten zustünden, im Allgemeinen nicht zulässig ist. Eine aus Haupt- und Mitunterstützten zusammengesetzte Konstellation setzt daher voraus, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfebedürftig sind. Das Prüfschema hat jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist vergleiche , das oben zitierte Erkenntnis vom 23. März 2004, und das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Hilfesuchende mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Denn aus der Gleichstellung des Lebensgefährten mit den "sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (§ 13 Abs. 2 WrSHG) ergibt sich, dass eine Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes eines Hilfesuchenden, der mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt, nach dem Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte voraussetzt, dass auch der Lebensgefährte hilfebedürftig ist (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067).Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Hilfesuchende mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Denn aus der Gleichstellung des Lebensgefährten mit den "sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (Paragraph 13, Absatz 2, WrSHG) ergibt sich, dass eine Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes eines Hilfesuchenden, der mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt, nach dem Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte voraussetzt, dass auch der Lebensgefährte hilfebedürftig ist vergleiche , das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067).
Das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 23. März 2004 und 21. April 1998).Das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist vergleiche , die bereits zitierten Erkenntnisse vom 23. März 2004 und 21. April 1998).
Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Berechnung der Sozialhilfe war daher rechtswidrig. Sie hätte F H. nicht ohne weiteres, nämlich ohne in der Frage von dessen Hilfsbedürftigkeit die erforderlichen Feststellungen zu treffen, als Mitunterstützten berücksichtigen dürfen. Ebenso ist die Anrechnung des gesamten Einkommens des F H. auf die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen in der Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft und - gegebenenfalls - über Zuwendungen des F H. an die Beschwerdeführerin rechtswidrig. In Betracht käme im Falle einer Lebensgemeinschaft nur die Berücksichtigung im einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109, und vom 20. September 2000, Zl. 98/03/0079).Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Berechnung der Sozialhilfe war daher rechtswidrig. Sie hätte F H. nicht ohne weiteres, nämlich ohne in der Frage von dessen Hilfsbedürftigkeit die erforderlichen Feststellungen zu treffen, als Mitunterstützten berücksichtigen dürfen. Ebenso ist die Anrechnung des gesamten Einkommens des F H. auf die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen in der Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft und - gegebenenfalls - über Zuwendungen des F H. an die Beschwerdeführerin rechtswidrig. In Betracht käme im Falle einer Lebensgemeinschaft nur die Berücksichtigung im einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten vergleiche , die Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109, und vom 20. September 2000, Zl. 98/03/0079).
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 21. Oktober 2010