- Ziffer einsRichtsatz für den Alleinunterstützten,
- Ziffer 2Richtsatz für den Hauptunterstützten,
- Ziffer 3Richtsatz für den Mitunterstützten.
Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2007/10/0043
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der A R in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3 (Ecke Gigergasse), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Oktober 2006, Zl. UVS-SOZ/53/1489/2006, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. Dezember 2006, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin stellte beim Magistrat der Stadt Wien MA 15/VII-Sozialzentrum 3/11 (im Folgenden: Magistrat) einen mit 6. Dezember 2005 datierten und am 7. Dezember 2005 beim Magistrat eingelangten Antrag "auf Bewilligung einer Geldaushilfe für den Lebensbedarf (zuzüglich Heizkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Bekleidungsbedarf) gemäß WSHG".
Am 12. Oktober 2005 hatte F H, der mit der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern Andreas und Michelle in derselben Wohnung in Wien wohnt, bereits einen Antrag "auf Bewilligung einer Geldaushilfe ab 1.10.2005 für den Lebensbedarf (zuzüglich Heizkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Bekleidungsbedarf) gemäß WSHG" gestellt.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 sprach der Magistrat wie
folgt ab:
"Die Anträge von Frau R A und Herrn H vom | Auf Zuerkennung einer Geldleistung für | in Höhe von, Euro |
12.10.2005 | Lebensbedarf (zuzüglich Heizkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Bekleidungsbedarf) für Herrn H F ab 01.10.2005 | Unbekannt |
06.12.2005 | Lebensbedarf (zuzüglich Heizkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Bekleidungsbedarf) für Frau R A und ihre Tochter Michelle | Unbekannt |
werden abgewiesen."
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beziehe ab 1. Jänner 2005 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Witwenpension von monatlich EUR 661,34 plus zwei Sonderzahlungen jährlich. Für ihre minderjährige Tochter Michelle würden auf Grund eines gegenseitigen Verzichtes mit dem Kindesvater keine Alimente bezogen. Der Lebensunterhalt für den Sohn der Beschwerdeführerin sei durch den Bezug einer Halbwaisenpension gedeckt. F H beziehe laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 10. November 2005 ab 26. Oktober 2005 bis 14. März 2006 ein Arbeitslosengeld von täglich EUR 22,10, monatlich EUR 663,--.
Die monatliche Miete für die gemeinsame Wohnung betrage laut Vorschreibung EUR 606,53. Ein Antrag auf Wohnbeihilfe sei laut Angabe gestellt, die Familie habe jedoch noch keinen Bescheid erhalten. Da auch eine Mietzinsbeihilfe beantragt worden sei, würde bei der Berechnung des Anspruches die Höchstmiete für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen in Höhe von EUR 266,45 berücksichtigt.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Richtsatzverordnung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2000, sei zur Deckung des Heizbedarfes alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in Wohnungen ohne Zentralheizung in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember eine Heizbeihilfe von monatlich EUR 67,85 im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteiles zu gewähren. In Wohnungen mit Zentralheizung seien die vorgeschriebenen Heizkosten zu gewähren, soweit diese einem angemessenen durchschnittlichen Heizbedarf entsprächen.
Da die Wohnung mit Fernwärme beheizt werde, habe auch ein Heizpauschalenanteil entsprechend für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen in Höhe von EUR 53,37 gewährt werden können.
Es ergebe sich nun folgende Berechnung:
"Richtsatz 2 Erw./1 Kind für 30 Tage | EUR | 881,53 |
Höchstmiete für 2005 | EUR | 266,45 |
Heizpauschale | EUR | 53,37 |
Bedarf | EUR | 1.201,35 |
|
|
|
abzüglich Arbeitslosengeld/H F | EUR | 663,00 |
abzüglich Witwenpension/R | EUR | 659,87 |
Richtsatzüberschreitung | EUR | -121,52" |
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach den Worten "Die Anträge von Frau R A" die Wortfolge "und H F" tritt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ohne rechtlich anerkannten Hinderungsgrund der Verhandlung fern geblieben, weshalb auch die Behauptung des fehlenden Arbeitslosengeldes des Herrn H nicht habe erörtert werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Heizkosten nicht schlechthin in der jeweils tatsächlich anfallenden Höhe zu berücksichtigen. Warum die hier veranschlagten Heizkosten den ihr zuerkannten Bedarf nicht abdecken sollten, sei nicht begründet worden. Da Herr H in der Bedarfsberechnung als Mitunterstützter berücksichtigt worden sei, sei über die von ihm selbst gestellten Anträge nicht mit diesem Bescheid zu entscheiden und der Spruch entsprechend abzuändern.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 11. Oktober 2006 dahin, dass im Spruch nach den Worten "Die Anträge von Frau R A" die Wortfolge "und Herrn H F" entfällt. Begründend wurde ausgeführt, aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 11. Oktober 2006 gehe inhaltlich eindeutig hervor, dass diese Entscheidung in Angelegenheit der Beschwerdeführerin zur erstinstanzlichen Zahl MA 15 - SZ 3/11 - R 58/05 ergehe, wobei im vorletzten Satz der Begründung ausdrücklich festgestellt worden sei, dass über den Antrag Herrn H nicht mit dem hier berichtigten Berufungsbescheid abzusprechen gewesen sei.
Gegen den genannten Bescheid in der berichtigten Fassung richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in jener Fassung zu Grunde zu legen, die er durch die Berichtigung erhalten hat. Gegenstand der Überprüfung ist daher allein der den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe im Instanzenzug abweisende Bescheid.
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2005,, von Bedeutung:
"§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
Geldleistungen
Paragraph 13, (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.