(14)Absatz 14,Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung."
Selbst wenn man der Beschwerde folge und davon ausginge, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht elektronisch signiert worden sei, kommt dem im Beschwerdefall auf Grund der Regelung des § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG keine Wesentlichkeit zu.Selbst wenn man der Beschwerde folge und davon ausginge, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht elektronisch signiert worden sei, kommt dem im Beschwerdefall auf Grund der Regelung des Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG keine Wesentlichkeit zu.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen der Gewerbeordnung (wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde und der "Auflagenpunkte" betreffend das Offenlassen der Eingangstür, wie auch der Beschwerdeführer einräumt) rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Zu diesen Straftaten bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese selbst in Summe das Tatbestandselement eines schwer wiegenden Verstoßes nicht erfüllen könnten.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen der Gewerbeordnung (wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde und der "Auflagenpunkte" betreffend das Offenlassen der Eingangstür, wie auch der Beschwerdeführer einräumt) rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Zu diesen Straftaten bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese selbst in Summe das Tatbestandselement eines schwer wiegenden Verstoßes nicht erfüllen könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch, dass es im Bereich des "vergnügten Nachtlebens" auch objektiv betrachtet nicht zu vermeiden sei, Auflagenpunkte wie die Einhaltung der Sperrstunde oder das Geschlossenhalten der Eingangstüre ständig einzuhalten, bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal die Verstöße in einem relativ kurzen Zeitraum begangen wurden.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche , auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch, dass es im Bereich des "vergnügten Nachtlebens" auch objektiv betrachtet nicht zu vermeiden sei, Auflagenpunkte wie die Einhaltung der Sperrstunde oder das Geschlossenhalten der Eingangstüre ständig einzuhalten, bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal die Verstöße in einem relativ kurzen Zeitraum begangen wurden.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. dazu abermals das angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwH). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor.Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , dazu abermals das angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwH). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor.
Auf Grund der acht rechtskräftigen und noch nicht getilgten Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Gewerbeordnung ist es nach dem Vorgesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bejaht hat. Ein Eingehen auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten polizeilichen Ermittlungen betreffend Suchgiftkonsum und -handel im Lokal des Beschwerdeführers und das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.Auf Grund der acht rechtskräftigen und noch nicht getilgten Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Gewerbeordnung ist es nach dem Vorgesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bejaht hat. Ein Eingehen auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten polizeilichen Ermittlungen betreffend Suchgiftkonsum und -handel im Lokal des Beschwerdeführers und das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.