Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/10/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/10/0150

Entscheidungsdatum

15.09.2003

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 9. November 2000, Zl. 5-WA-415/5-2000, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. K, Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 9. November 2000 wurde der mitbeteiligten Partei unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Platte im Ausmaß von 5,2 m2 im Längsee, ausgehend von der Uferparzelle Nr. 297/1, KG St. Georgen am Längsee, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Kärntner Naturschutzgesetz (KNatSchG) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die schon seit längerer Zeit bestehende Platte angesucht. Diese habe auf Grund des durchgeführten Ortsaugenscheins erteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KNatSchG erhobene Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

Die Beschwerdebefugnis des Naturschutzbeirates erstreckt sich somit zum einen nur auf solche Bescheide, die auf den im Paragraph 54, Absatz eins, KNatSchG genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach Paragraph 54, Absatz eins, KNatSchG vorgebrachten Einwendungen waren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur), und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000,, war der Naturschutzbeirat vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, oder c, Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, erteilt werden oder Gelände zur Ausübung der im Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, genannten Sportarten festgelegt wird, zu hören.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung einer Platte in den Längsee erteilt. Die belangte Behörde hat als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung zwar lediglich Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, KNatSchG genannt, durch die Erteilung dieser Bewilligung aber die Zulässigkeit des von der mitbeteiligten Partei beantragten Vorhabens nach dem KNatSchG ausgesprochen; auf Grund des angefochtenen Bescheides ist die mitbeteiligte Partei naturschutzgesetzlich berechtigt, das beantragte Vorhaben auszuführen. Der angefochtene Bescheid bringt solcherart auch zum Ausdruck, es liege kein Fall des Paragraph 8, KNatSchG, d. h. keine Maßnahme im Schilf- und Röhrichtbereich, die den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig beeinträchtigt, vor; die Platte der mitbeteiligten Partei bedürfe daher keiner Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KNatSchG.

Insoweit es um die Anwendbarkeit der Paragraphen 8, und 10 KNatSchG ging, war der Naturschutzbeirat gemäß Paragraph 54, Absatz eins, KNatSchG im Verfahren zu hören. Insoweit ist er auch berechtigt, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde ist auch berechtigt. Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei die Errichtung der Platte in den Längsee naturschutzrechtlich nämlich bewilligt, ohne jene Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung, welche Bewilligungsvoraussetzungen in Betracht kommen, überhaupt erst ermöglichen. Weder lässt der angefochtene Bescheid eine Beurteilung zu, ob ein Fall des Paragraph 4, Litera a,, des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, oder (auch) des Paragraph 8, KNatSchG vorliegt, noch, ob die jeweils normierten Bewilligungsvoraussetzungen sachverhaltsmäßig erfüllt sind.

Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100150.X00

Im RIS seit

27.10.2003

Dokumentnummer

JWT_2003100150_20030915X00

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