Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/09/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/09/0153

Entscheidungsdatum

24.03.2004

Index

L20012 Personalvertretung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LPVG Krnt 1976 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des F in römisch fünf, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2003, Zl. Pers-20071/4/03, betreffend Dienstfreistellung nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die angefochtene Erledigung lautet (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In teilweiser Stattgebung des Antrages der Zentralpersonalvertretung vom 8.7.2003 wird Ihnen für den ab 4.7.2003 im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung 'Verwaltung' verbundenen Mehraufwand gemäß Paragraph 162, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der geltenden Fassung, ab 1.8.2003 eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, das sind EUR 152,58, gewährt.

Die Bezugsberechtigung wird mit der Dauer der Ausübung obiger Funktion befristet.

In der Anweisung der bisher bezogenen Nebengebühren tritt keine Änderung ein Dem weiteren Begehren der Zentralpersonalvertretung nach gänzlicher Dienstfreistellung wurde mit Rücksicht auf die bereits gegebene volle Ausschöpfung des nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Kontingentes von zwei Bediensteten seitens des Herrn Personalreferenten Landeshauptmann Dr. Haider keine Zustimmung erteilt.

Die Personalvertretungstätigkeit ist daher neben Ihren ursächlichen Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. X"

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Dienstfreistellung nach Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes - K-LPVG für verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde sowie Verfahrenskosten beantragt werden.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid ist die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind vergleiche hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/09/0166, vom 10. Oktober 1993, Zl. 93/17/0281, und vom 10. Oktober 2001, Zl. 2001/03/0291, m.w.N.). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A).

Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0142, m.w.N.)

Der Beschwerdeführer meint, dass sich die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Formulierung "In teilweiser Stattgebung des Antrages ..." zwar nur auf einen Nebengebührenanspruch des Beschwerdeführers beziehe, jedoch ergebe sich schon aus den Worten "teilweise Stattgebung" in logischer Konsequenz auch eine "teilweise Nichtstattgebung" dahingehend, dass mit der angefochtenen Erledigung über den Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers nicht stattgebend und abschlägig entschieden worden sei. Dies gehe auch aus der Formulierung, dass der Beschwerdeführer seine Personalvertretungstätigkeit "daher neben" seinen "ursächlichen Berufspflichten" auszuüben habe, hervor.

     Die angefochtene Erledigung enthält weder eine Bezeichnung

als Bescheid noch einen Hinweis gemäß § 61a AVG. Zwar scheint in

ihr keine allenfalls gegen ihren Bescheidcharakter sprechende

Höflichkeitsfloskel auf. Dennoch kann ihr angefochtener zweiter

Teil nicht als Bescheidabspruch angesehen werden. Aus dem Umstand,

dass in ihrem ersten Teil "in teilweiser Stattgebung" des Antrages

der Zentralpersonalvertretung dem Beschwerdeführer eine

Aufwandsentschädigung gewährt wurde, kann nämlich nicht

zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Antrag zur Gänze

erledigt und auch über die Dienstfreistellung des

Beschwerdeführers entschieden worden wäre. Die Formulierung des

ersten Teils der Erledigung mit "In teilweiser Stattgebung des

Antrages ... wird ... gewährt" unterscheidet sich nämlich doch

ganz erheblich von der im vorletzten Satz der Erledigung

enthaltenen Formulierung "Dem weiteren Begehren ... wurde ...

seitens ... Landeshauptmann Dr. Haider ... keine Zustimmung erteilt." Zweitere hat den erzählenden Charakter einer Mitteilung über ein Verhalten bzw. Nichtverhalten von Landeshauptmann Dr. Haider. Sie bringt nicht zum Ausdruck, nun werde über den Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers auf Grund einer Entscheidung des Landeshauptmanns Dr. Haider abschlägig beschieden oder die begehrte Dienstfreistellung durch eine Entscheidung des Landeshauptmanns Dr. Haider selbst versagt. Zwar könnte die Aussage, Landeshauptmann Dr. Haider habe dem "Begehren ... keine Zustimmung erteilt", allenfalls als Erklärung, vielleicht gar als Entschuldigung für eine Abweisung des Antrages angesehen werden; so betrachtet würde der Erledigung jedoch jeder Hinweis auf einen tatsächlichen Ausspruch über die Abweisung selbst fehlen, der Erklärung oder gar Entschuldigung für einen Ausspruch könnte nicht zugleich die Eigenschaft des Ausspruches selbst beigemessen werden. Auch könnte der zweite Teil der angefochtenen Erledigung etwa auch so gedeutet werden, Landeshauptmann Dr. Haider habe seine Zustimmung nicht erteilt und werde etwa als zuständiger Referent der Landesregierung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1999,, vor einer Entscheidung der in seinem Referat geführten Angelegenheit noch die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen, bevor ein endgültiger Abspruch über die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers erfolgt.

Auch der letzte Satz der angefochtenen Erledigung, der Beschwerdeführer habe seine Personalvertretungstätigkeit neben seinen "ursächlichen Berufspflichten" auszuüben, kann nicht als klarer Hinweis auf einen normativen Abspruch über die Versagung der begehrten Dienstfreistellung gewertet werden. Damit wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (noch) nicht durch seine Dienstfreistellung geändert wurde, der Satz hat auch dann einen Sinn, wenn die Entscheidung über den Antrag auf Dienstfreistellung noch bevorsteht.

Die angefochtene Erledigung weist daher in dem vom Beschwerdeführer bekämpften Umfang keinen ausreichend eindeutigen autoritativen Charakter als Bescheid vergleiche dazu Winkler, Der Bescheid, 1956, 46) auf, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, und die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316, auf die Begründung des erstangeführten Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen).

Wien, am 24. März 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Spruch und Begründung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090153.X00

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2003090153_20040324X00

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