Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/02/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/02/0037

Entscheidungsdatum

26.07.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z19 idF 1999/I/012;
ASchG 1994 §130 Abs5 idF 1999/I/012;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des AK in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2001, Zl. UVS 303.15-29/2001- 17, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg legte in ihrem Straferkenntnis vom 6. Juni 2001 dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter einer näher angeführten GmbH, somit als im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass beim Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer der GmbH die Bestimmungen des "Arbeitnehmerschutzgesetzes" eingehalten worden seien; anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den

11. Aufsichtsbezirk am 11. März 1999 zu einer näher angegebenen Uhrzeit auf einer der Anschrift nach konkretisierten Baustelle sei festgestellt worden, dass von drei namentlich bezeichneten Arbeitnehmern auf der südseitigen Dachfläche des Wohnhauses 7 bei einer Absturzhöhe von 4 m und einer Dachneigung von 44 Grad Dacheindeckungsarbeiten durchgeführt worden seien, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Geeignete Schutzeinrichtungen gemäß den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung wären Dachschutzblenden und Dachfanggerüste. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der geltenden Fassung (in der Folge: BArbSchV), verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, "Arbeitnehmerschutzgesetz", Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- (EUR 2.906,91; im Falle der Uneinbringlichkeit zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2001 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass die Ersatzarreststrafe auf vier Tage herabgesetzt und der Tatvorwurf hinsichtlich des Namens eines der betroffenen Arbeitnehmer berichtigt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG (in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S 4.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt; eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S 4.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, begeht nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit., wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Paragraph 118, ASchG ist eine Bestimmung des 9. Abschnittes dieses Gesetzes.

Dass im Beschwerdefall eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19 und nicht nach Paragraph 130, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, erfolgte (zur Heranziehung der Sanktionsnorm des Paragraph 130, Absatz 5, leg. cit. vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0147, sowie vom 23. November 2001, Zl. 2000/02/0022), verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, weil die jeweils heranzuziehenden Strafsätze gleich sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276).

Das sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerdevorbringen lässt sich - ausgenommen die Ausführungen zur Strafbemessung - dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer ein mangelhaftes Kontrollsystem angelastet habe; die belangte Behörde habe weiters keine Feststellungen betreffend die Bestellung einer namentlich genannten Person als verantwortlicher Beauftragter getroffen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinem Vorbringen nicht hinreichend konkret dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der beschwerdegegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen.

Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auch der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0148 = Slg. Nr. 14.981/A, mwN.). Insbesondere entspricht es auch der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 96/02/0052, mwN.), dass die bloße Erteilung von Weisungen keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinne darstellt. Auch genügt nach der hg. Judikatur der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2000/02/0022, mwN.). Sohin konnte auch die als Verfahrensmangel gerügte Unterlassung der Einvernahme der Zeugen, insbesondere des AR, unterbleiben, hat dieser doch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. November 2001 nur stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte, weil ein verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (wie im Beschwerdefall) erst dann als rechtswirksam erklärt, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dass eine derartige schriftliche Mitteilung über die Bestellung beim Arbeitsinspektorat eingelangt wäre, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 96/02/0052, mwN.), dass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe - wie im Beschwerdefall - gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten.

Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt und damit - trotz der namentlichen Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer - den Beschwerdeführer lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden; sie hat dadurch gegen das in Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 26. Juli 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020037.X00

Im RIS seit

29.10.2002

Dokumentnummer

JWT_2002020037_20020726X00

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