Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/03/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/03/0310

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H B in S, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Mai 1999, Zl. KUVS-1028/13/98, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) bestraft, weil er am 15. April 1997 um 14.10 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf einer näher bezeichneten Stelle der Südautobahn im Bereich der Gemeinde Velden am Wörthersee die Fahrgeschwindigkeit "nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst" habe, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h "laut Lasermessung abzüglich der Messfehlergrenze" um 71 km/h überschritten habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "nicht wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 bestraft zu werden," als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mündlich verkündet habe. Gemäß Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG sei der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG anwendbaren Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, entfalle eine Verkündigung, wenn der Bescheid nicht "zugleich" (gemeint: sogleich) nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden könne und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet sei. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 c, VStG durch eines ihrer Mitglieder entschieden; eine Beschlussfassung durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer sei entbehrlich (gewesen) und wäre der Bescheid, öffentlich zu verkünden gewesen. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage verkannt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde (und zwar das gemäß Paragraph 51 c, VStG zuständige Einzelmitglied) führte am 13. Oktober 1998 und 15. April 1999 eine mündliche Verhandlung durch. Es trifft auch zu, dass der angefochtene Bescheid nicht öffentlich verkündet wurde.

Gemäß dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen und im Beschwerdefall nach Paragraph 24, VStG anzuwendenden Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

Die Verkündung entfällt gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung hätte beschlossen werden können. Für diese Frage kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob durch die Kammer oder ein Einzelmitglied zu entscheiden ist. Die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Annahme, daß in letztem Fall der Bescheid stets sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann, trifft nicht zu. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters in der Verhandlung am 15. April 1999 nicht sogleich habe beschlossen werden können; dem ist auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG bestehen daher im Beschwerdefall keine Bedenken.

Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass dieses kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 darstellt, sodass die darauf bezugnehmenden Ausführungen ins Leere gehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0208). Dass der Beschwerdeführer aber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, räumte er im Verwaltungsverfahren selbst ein. So gab er in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. April 1999 zu, mit einer Geschwindigkeit von 105 bis 100 km/h gefahren zu sein.

Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030310.X00

Im RIS seit

08.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1999030310_19991124X00

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