Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/21/0734

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/21/0734

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2 impl;
AVG §68 Abs2;
VStG §52a Abs1;
VStG §52a;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des F in Telfs, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 1/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Mai 1997, Zl. 1997/4/6-6, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Herabsetzung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck legte dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 6. März 1996 zur Last, er habe vorsätzlich die rechtswidrige Ausreise zweier namentlich genannter Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina beim Grenzübertritt am 22. September 1995 von Österreich nach Deutschland gefördert. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 80, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, begangen, wofür eine Geldstrafe von S 40.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage) verhängt wurde.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1997 änderte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck von Amts wegen gemäß Paragraph 52 a, VStG 1991 das genannte Straferkenntnis vom 6. März 1996 hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe dahin ab, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von lediglich zwei Wochen zu treten habe.

Gegen beide Bescheide brachte der Beschwerdeführer mündlich am 7. Februar 1997 Berufung ein. Er wendete gegen das Straferkenntnis vom 6. März 1996 und den Bescheid vom 20. Jänner 1997 ein, dass das ganze Verfahren vom Gesetz her nicht erlaubt sei, weil er bereits in Deutschland wegen Schlepperei bestraft worden sei und er wegen einer Straftat nicht zweimal verurteilt werden dürfe. Er habe in Österreich keine Straftat begangen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) wies die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. März 1996 als verspätet zurück und gab der Berufung gegen den Bescheid vom 20. Jänner 1997 dahin Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen auf zehn Tage herabgesetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das angefochtene Straferkenntnis vom 6. März 1996 sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12. März 1996 zugestellt worden. Die gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene 14-tägige Berufungsfrist sei somit bereits am 26. März 1996 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe gegen ein bereits seit über einem Jahr formell rechtskräftiges Straferkenntnis berufen, sodass diese Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Daran ändere auch die Teilabänderung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe nichts, weil der nichtabgeänderte Teil des Straferkenntnisses unverändert rechtskräftig geblieben sei.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Jänner 1997 hingegen sei dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 1997 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt worden. Die am 7. Februar 1997 erhobene Berufung sei zwar einen Tag verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung in dieser Zeit jedoch ortsabwesend gewesen sei, sei zu seinen Gunsten angenommen worden, dass er erst an diesem Tag von der Zustellung Kenntnis erlangt habe und erst mit diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Die Berufung sei sohin rechtzeitig eingebracht worden.

In der Sache selbst sei der Erstbehörde, die mit Bescheid vom 20. Jänner 1997 die verhängte gesetzwidrige Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen herabgesetzt habe, an sich zuzustimmen. Die belangte Behörde könne der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nicht dahin folgen, dass das nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG normierte Höchstmaß an Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden sei, zumal im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von S 40.000,-- ausgesprochen und der Strafrahmen von S 200.000,-- somit lediglich mit 20 % ausgeschöpft worden sei. Die Verhängung des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wäre sohin unangemessen.

Der Verfassungsgerichtshof trat mit Beschluss vom 16. Oktober 1997 (B 1637/97) die an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zu Spruchteil 1:

Erlässt die Berufungsbehörde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des Paragraph 44 a, VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Die hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0036) räumt einem Beschwerdeführer im Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Erlassung eines den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheides der Berufungsbehörde nach Paragraph 52 a, VStG ein Beschwerderecht gegen letzteren Bescheid ein. In dieser Beschwerde können alle Gründe, die in der Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht worden sind, denen aber mit dem Bescheid nach Paragraph 52 a, VStG nicht Rechnung getragen worden ist, vorgebracht werden. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschuldigten angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0081). Derjenige jedoch, der einen (erstinstanzlichen) Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt bzw. einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH nicht bekämpft hat, kann im Fall der Erlassung eines auf Paragraph 52 a, VStG gestützten neuen Bescheides diese Entscheidung nur insoweit bekämpfen, als eine seine Rechtstellung verschlechternde Entscheidung getroffen wurde (Hauer/Leukauf, Handbuch5, Anmerkung 6, zu Paragraph 52 a, VStG).

Da vorliegend der nach Paragraph 52 a, VStG erlassene Bescheid im Vergleich zu dem - wie noch darzulegen sein wird - in Rechtskraft erwachsenen (ursprünglichen) Bescheid lediglich eine Besserstellung bewirkt hat, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe weiter herabgesetzt wurde, nicht in Rechten verletzt werden. Eine andere Auslegung würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass durch eine die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bloß verbessernde Entscheidung die bereits abgelaufene Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels nunmehr wieder offen stünde.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Herabsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Zu Spruchteil 2:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 6. März 1996 durchgeführt hat.

Wie sich den Verwaltungsakten (insbesondere dem darin befindlichen Rückschein zum genannten Straferkenntnis und einem Aktenvermerk vom 15. März 1996) entnehmen lässt, wurde im Rahmen eines zweiten Zustellversuches am 12. März 1996 die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, das Schriftstück in der Folge noch am selben Tage vormittags beim Postamt Telfs behoben und am 13. März 1996 ein Ratenzahlungsersuchen eingebracht. Das Vorbringen im Verwaltungsverfahren beinhaltet lediglich eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum Jänner 1997 (nach Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers war dieser im Zeitraum November 1996 bis April 1997 ortsabwesend).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0337) sind Zustellmängel entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Diesem Erfordernis wird in der Beschwerde nicht entsprochen, weshalb sich die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig erweist.

Die Beschwerde war somit in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahren beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 23. Jänner 2001

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210734.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1997210734_20010123X00

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