Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/08/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/08/0576

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §68 Abs1;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des J in K, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und Mag. Wolfgang Sieder, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen

römisch eins. den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. August 1997, Zl. 5-s26p27/16-96 (hg. Zl. 97/08/0576), betreffend Beitragsnachverrechnung, und römisch zwei. den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. September 2000, Zl. 122.183/2-7/2000, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (hg. Zl. 2000/08/0182), (mitbeteiligte Parteien: 1. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,

2. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, 8020 Graz, Göstinger Straße 26, 4. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 79 (nicht zur hg. Zl. 2000/08/0182),

5. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, und 6. Franz D in S, sowie nur zur hg. Zl. 97/08/0576: 7. Rupert H in K, 8. Gheorghe H, derzeitige Abgabestelle unbekannt, 9. Josif P, derzeitige Abgabestelle unbekannt, 10. Gheorghe C, derzeitige Abgabestelle unbekannt,

  1. Ziffer 11
    Marjan Z, derzeitige Abgabestelle unbekannt, 12. M in K,
  2. Ziffer 13
    Elegius M in S, 14. Horst W in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes von Steiermark werden abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 fest, dass die Dienstnehmer Franz D., Gheorghe H., Josif P., Gheorge C., Marjan Z. und Rupert H. (die sechst- bis elftmitbeteiligten Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in jeweils näher angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Zuge der Beitragsprüfung im Jahr 1995 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, für die in der (einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden) Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 29. Jänner 1996 angeführten Dienstnehmer (die zwölft- bis vierzehntmitbeteiligten Parteien) die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt S 287.273,53 nachzuentrichten.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid sowohl betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht als auch betreffend die Beitragsnachverrechnung Einspruch und gab die Erklärung ab, diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...) sowie hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung eines Betrages von S 287.273,53 aufgrund der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 29. 1. 1996" anzufechten. Der erstinstanzlichen Bescheid werde "in diesem Umfang, sowie die Beitragsnachverrechnung zur Gänze aufzuheben sein".

3. Mit dem (zur hg. Zl. 97/08/0576 angefochtenen) Bescheid vom 22. August 1997 gab die erstbelangte Behörde (Einspruchsbehörde) diesem Einspruch sowohl im Punkte der Versicherungspflicht, als auch in jenem der Beitragsnachverrechnung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst eine - infolge Erschöpfung des Instanzenzuges hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung zulässige - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Oktober 1997, B 2487/97, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Landeshauptmann von Steiermark hat mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen wird und dass die Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt worden sind; in der Mitteilung wird der Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zur Zl. 97/08/0576 protokollierte - Beschwerde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche die seit dem Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ständige Rechtsprechung).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war daher der Landeshauptmann bei Erlassung des die Beitragspflicht betreffenden Spruchteils des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.) an den gleichzeitig erlassenen Spruchteil, mit welchem er die Versicherungspflicht der sechstmitbeteiligten Partei bejaht hat (Spruchpunkt römisch eins.), gebunden. Auf Grund dieser Bindung erweist sich aber, dass der angefochtene Bescheid, soweit er vom Bestehen der Versicherungspflicht ausgegangen ist, sich insoweit als frei von Rechtsirrtum erweist. Ob die - eine Bindung auslösende - Hauptfragenentscheidung über die Versicherungspflicht zutreffend ist, kann daher in dieser Konstellation nicht mehr in diesem, sondern nur im Verfahren über die Versicherungspflicht, dh zunächst von dem im Berufungswege anzurufenden Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen entschieden und der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (hier zur Zl. 2000/08/0182) zugeführt werden.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen einwendet, dass hinsichtlich der sechstmitbeteiligten Partei "im übrigen auch die vor dem 12. August 1991 gelegenen Zeiträume jedenfalls auch im Sinne des ASVG verjährt" seien, ist er ebenfalls nicht im Recht. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen 50. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber aber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht (Paragraph 33, Absatz eins, ASVG), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen (Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG). Nach den von der belangten Einspruchsbehörde übernommenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 16. Februar 1995 aufgefordert worden, eine Anmeldung für die sechstmitbeteiligte Partei zu erstatten. Die frühestens ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährungsfrist für die ab dem 1. Jänner 1990 festgestellte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war für die sechstmitbeteiligte Partei daher im Zeitpunkt der Beitragsprüfung als verjährungsunterbrechende Maßnahme vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 94/08/0095) noch lange nicht abgelaufen.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, der Bezug der zwölftmitbeteiligten Partei vom 11. Mai 1994 bis zum 10. Juni 1994 unterläge nicht der Beitragspflicht, weil es sich "um eine private Schuld" gehandelt habe, "welche versehentlich über das Lohnkonto gelaufen sei". Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, über dieses bereits im Einspruch in keiner Weise näher erläuterte und auch in der Beschwerde nicht substanziierte Vorbringen Ermittlungen vorzunehmen.

Die zur hg. Zl. 97/08/0576 erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

römisch zwei.

1. In dem sowohl die Beitragsnachverrechnung als auch den Ausspruch über die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG bekämpfenden, an die Einspruchsbehörde gerichteten Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 gab der Beschwerdeführer die bereits oben zu römisch eins. 2. erwähnte Erklärung ab, diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...)" anzufechten. Der erstinstanzlichen Bescheid werde "in diesem Umfang (...) aufzuheben sein".

Die Einspruchsbehörde gab "dem Einspruch des A. (des Beschwerdeführers) (...) betreffend Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Nachversicherung) mehrerer, zum Teil ausländischer Dienstnehmer nach dem ASVG und AlVG (Hilfsarbeiten in der Sägeindustrie) (...) keine Folge".

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und gab darin die Erklärung ab, der Einspruchsbescheid werde "hinsichtlich des Punktes 1., nämlich die Feststellung der Versicherungspflicht, vollinhaltlich angefochten".

Mit dem zur hg. Zl. 2000/08/0182 angefochtenen Bescheid der belangten Berufungsbehörde (des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen) vom 8. September 2000 wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 22. August 1997 "soweit dieser Bescheid die Versicherungspflicht des Franz D. in der Zeit 1.1.1990 bis 29.9.1991; 31.10.1991 bis 5.4.1992; 11.7.1992 bis 30.4.1994 aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber (...) (Beschwerdeführer) betrifft, nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge" gegeben. Soweit der "o.a. angefochtene Bescheid die Versicherungspflicht des Herrn Gheorghe H. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Josif P. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Gheorghe C. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Marjan Z. und die Versicherungspflicht des Herrn Rupert H. (...) betrifft", wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und ausgesprochen, dass an seine Stelle der hinsichtlich dieser Personen im Einspruch nicht bekämpfte und daher rechtskräftig gewordene Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 tritt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Berufungsbehörde richtet sich die zur Zl. 2000/08/0182 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer, der in der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde angibt, in seinem Recht auf Nichtfeststellung "einer Vollversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, ASVG und nicht richtigerweise von einer Ausnahme im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG" verletzt zu sein, bezeichnet in den ausschließlich die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten Franz D. behandelnden Beschwerdegründen zunächst als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dass sich "bei richtiger Berücksichtigung der faktischen Gegebenheiten und des tatsächlich in Erscheinung getretenen Sachverhaltes" eindeutig ergeben hätte, "dass die Tätigkeit des Zeugen Franz D. beim Beschwerdeführer niemals das Ausmaß der Geringfügigkeit überschritten hat". Es habe jedenfalls keine Sozialversicherungspflicht vorgelegen. Diese Rechtsrüge ist verfehlt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, wonach der Mitbeteiligte Franz D. sämtliche im Betrieb des Beschwerdeführers anfallende Hilfsarbeiten zu verrichten hatte, von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 und am Freitag von 7 Uhr bis 12 Uhr anwesend sein und die Weisungen seines Vorgesetzten einhalten musste, maW vollbeschäftigt gewesen ist.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die vor dem 12. August 1991 gelegenen Zeiträume seien "jedenfalls auch im Sinne des ASVG verjährt". Soweit der Beschwerdeführer auf die in Paragraph 68, Absatz eins, ASVG geregelte Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beitragsnachentrichtung nicht Gegenstand der hier behandelten Beschwerde ist. Eine Verjährung des beschwerdegegenständlichen Rechtes auf Feststellung der Versicherungspflicht sehen weder das ASVG noch das AlVG vor.

Ferner sei - so der Beschwerdeführer - der bekämpfte Bescheid in rechtlicher Hinsicht insofern verfehlt, als mit dem zweiten Absatz seines Spruches Teile des Bescheides der Berufungsbehörde behoben würden und an seine Stelle der nicht bekämpfte und daher rechtskräftige Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 gesetzt werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer mit dem seinerzeitigen Einspruch "hauptsächlich die Versicherungspflicht des Franz D. bekämpft, allerdings grundsätzlich auch die Beitragsnachverrechnung zur Gänze". Nach dem zitierten erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei "auch die Beitragsnachverrechnungsanzeige Normbestand", weshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde keine Aufhebung des Bescheides der Einspruchsbehörde hätte erfolgen dürfen, "sondern max. eine Abweisung der Berufung". Allenfalls hätte die Berufungsbehörde feststellen müssen, "dass mangels nachvollziehbarer Berechnungsmodalitäten und mangels entsprechender Begründung die Beitragsnachverrechnungsanzeige v. 29.01.1996 auf Grund Unbestimmtheit kein Bestandteil des Spruches des Bescheides des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 22.08.1997 sein kann". Die Beschwer des Beschwerdeführers bestehe darin, dass "die Beitragsnachverrechnungsanzeige niemals Normbestand hätte werden dürfen".

Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer seine eindeutig einschränkende Anfechtungserklärung im Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996, wonach er diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...)" anfechte.

Im Fall einer eingeschränkten Berufung (bzw. eines eingeschränkten Einspruchs) ist "Sache" des Berufungs(Einspruchs)verfahrens der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn sich dieser - wie hier - vom übrigen Bescheidinhalt trennen lässt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu Paragraph 59, AVG und E 131, 135 und 136 zu Paragraph 66, AVG).

Gegenstand des Verfahrens der Einspruchsbehörde war damit nur mehr die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten Franz D. Die Berufungsbehörde ist mit Recht zur Auffassung gelangt, dass die Einspruchsbehörde mit ihrem Spruch, dem Einspruch des Beschwerdeführers auch betreffend Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht "mehrerer, zum Teil ausländischer Dienstnehmer nach dem ASVG und AlVG (Hilfsarbeiten in der Sägeindustrie)" keine Folge zu geben, den Einspruchsgegenstand insoweit überschritten und dadurch in die eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingegriffen hat. Da sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Punkt des Einspruchsbescheides insgesamt richtete, durfte die Berufungsbehörde aus Anlass dieser Berufung und auf Grund ihrer Befugnis, den angefochtenen Einspruchsbescheid in jede Richtung abzuändern (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) den Einspruchsbescheid insoweit ersatzlos beheben. Dass sie dies - rechtsirrig - mit der Zurückweisung dieses Teils der Berufung verbunden hat, verletzt den Beschwerdeführer als bloßes Vergreifen im Ausdruck nicht in seinen Rechten.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, dass der Einspruchsbescheid der Einspruchsbehörde vom 22. August 1997 insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne, als "die Beitragsnachverrechnungsanzeige niemals Normbestand hätte werden dürfen", spricht er jenen Teil des Bescheides an, gegen den dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an die Berufungsbehörde nicht zugestanden wäre und die nicht Gegenstand dieses, sondern des zur hg. Zl. 97/08/0576 protokollierten und oben zu römisch eins. behandelten Beschwerdeverfahrens ist.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde habe die Zeugen Hermann G., Herbert M. und Manfred S. einvernommen, ohne den Beschwerdeführer beizuziehen. Die Berufungsbehörde habe in rechtswidriger Weise von der Einvernahme der beantragten Zeugen Hilde P., Margarethe A. und Rupert H. Abstand genommen. Die Einvernahme der Hilde P. wäre unbedingt notwendig gewesen, weil sie als Betreiberin eines Gasthauses in unmittelbarer Nähe des Betriebes des Beschwerdeführers hätte bestätigen können, dass sich der Mitbeteiligte Franz D. während der Arbeitszeit mehrmals wöchentlich jeweils für längere Zeit in ihrem Betrieb aufgehalten und dort alkoholische Getränke konsumiert habe, wodurch eine starke Berauschung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bewirkt worden sei. Die Zeugen Margarethe A. und Rupert H. hätten als Arbeitskollegen des Mitbeteiligten Franz D. bestätigen können, dass dieser kaum relevante Arbeitsleistungen erbracht habe und seine Mitarbeit im Betrieb des Beschwerdeführers nur aus sozialen Erwägungen toleriert worden sei. Seine Arbeitsleistung habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten; er sei durchschnittlich nicht länger als 10 Stunden pro Woche anwesend und einsatzfähig gewesen. Die von der Berufungsbehörde tatsächlich vernommenen Zeugen seien einseitig befragt worden. Bei einer Konfrontation mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Mitbeteiligten Franz D. hätte sich ergeben, dass dieser nur selten die normalen Arbeitszeiten eingehalten habe. Bezeichnend für eine einseitige Beweiswürdigung der belangten Behörde sei der Umstand, dass diese davon ausgehe, der Beschwerdeführer wolle steuerliche Unterlagen nicht vorlegen. Tatsächlich habe er jedoch die Lohn- und Steuerunterlagen nicht vorlegen können, weil diese im Jahr 1995 im Rahmen eines Hochwassers vernichtet worden seien.

Die Berufungsbehörde habe die Zeugen mit einseitigen Fragen konfrontiert und eine (persönliche) Konfrontation mit dem Beschwerdeführer unterlassen. Es sei bekannt, dass unter Personen, welche einem ähnlichen Kreis angehörten (z.B. Arbeitskollegen), ein gewisser Solidarisierungseffekt stattfinde, der es notwendig mache, Zeugen in verschiedenster Richtung zu befragen und insbesondere auch auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage zu erinnern. Aus den Protokollen hinsichtlich der Einvernahme der Zeugen bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gehe jedoch nicht hervor, ob diese überhaupt ordnungsgemäß an die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussagen erinnert worden seien. Die Zeugen hätten unter Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers befragt werden müssen. Auf Grund weiterer Einvernahmen hätte sich ergeben, dass der Mitbeteiligte Franz D.

"aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit und des übermäßigen Alkoholkonsumes und seines gesundheitlichen Zustandes im anlassgebenden Zeitraum niemals derart arbeitsmäßig einzusetzen war, dass seine Arbeitsleistung auch nur annähernd der eines gewöhnlichen Arbeitnehmers gleichzuhalten gewesen wäre. Es hätte sich dadurch weiters erhellt, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten des Franz D. niemals zehn Stunden wöchentlich überschritten hätten, sohin niemals die Geringfügigkeitsgrenze und keine Vollversicherungspflicht dadurch vorgelegen hat".

Mit der Beschäftigung des Franz D. sei der Beschwerdeführer "gerade den Intentionen des Gesetzgebers nachgekommen, aus

sozialen Erwägungen eine an und für sich nicht arbeitsfähige und nicht vermittelbare Person zu unterstützen und zu integrieren und würde die nunmehrige bescheidmäßige Vorschreibung einer Versicherungspflicht eben diesen Intentionen entgegentreten und einen Pönalisierungseffekt aufweisen".

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.

Der Wunsch des Beschwerdeführers auf persönliche Gegenüberstellung mit den vernommenen Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 297ff zu Paragraph 45, AVG).

Bereits in dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren wurde zur Frage der Beschäftigung des Mitbeteiligten Franz D. ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt. Die dort vernommenen Zeugen Hermann G., Franz D., Herbert M., Manfred S. sowie Franz D. selbst - die teilweise im Berufungsverfahren (über die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg) nochmals gehört worden sind - bestätigen übereinstimmend, dass der Mitbeteiligte Franz D. im angegebenen Umfang und in den angegebenen Zeiträumen im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt war.

Nach den Feststellungen der Berufungsbehörde sei Franz D. im Rahmen seiner Tätigkeit den betrieblichen Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort sowie dem Weisungsrecht des Beschwerdeführers unterlegen und sei persönlich zur Arbeit verpflichtet gewesen. Er habe (wie auch seine Arbeitskollegen) vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen erhalten und sei von diesem kontrolliert worden. Bei Unregelmäßigkeiten sei er gerügt worden, also auch disziplinär verantwortlich gewesen.

Die Aussagen der genannten Zeugen sowie des Mitbeteiligten Franz D. sind völlig eindeutig. Aus der Sicht der Berufungsbehörde bestand keinerlei Veranlassung, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Auch wenn Hilde P. im Sinne des Vorbringens der Beschwerde deponiert hätte, dass sich der Mitbeteiligte Franz D. "während der Arbeitszeiten oftmals (mehrmals wöchentlich) und jeweils für längere Zeit in ihrem Betrieb aufgehalten hat und dort alkoholische Getränke konsumierte, wodurch eine starke Berauschung und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bewirkt wurde", so könnte ein derartiges Beweisergebnis am Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses und an den daraus resultierenden Arbeitszeiten nichts ändern: denn daraus ließe sich nur ableiten, dass der in Rede stehende Mitbeteiligte gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat bzw. seine Dienstleistungen unerlaubt unterbrochen hat. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten Franz D. wegen der behaupteten Verletzungen seiner Dienstpflichten beendet zu haben. Die angeblich von den Zeugen Margarete A. und Rupert H. zu erwartenden Aussagen, "dass der Zeuge D. tatsächlich kaum relevante Arbeitsleistungen erbracht hat und im wesentlichen nur aus sozialen Erwägungen toleriert wurde, zumal die Leistung des Herrn D. keineswegs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte und er durchschnittlich nicht länger als zehn Stunden pro Woche anwesend und einsatzfähig war", sind in Anbetracht der bereits vorliegenden, auch dem Beschwerdeführer bekannten eindeutigen Beweisergebnisse, insbesondere in Anbetracht der vom Mitbeteiligten D. bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Aufstellungen über die vereinbarten und absolvierten Arbeitszeiten, viel zu unbestimmt, um daraus die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ableiten zu können. Die Berufungsbehörde hat in überzeugender Beweiswürdigung aus den völlig eindeutigen Beweisergebnissen zutreffend den Schluss gezogen, dass der Mitbeteiligte Franz D. beim Beschwerdeführer (vollzeitig) in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen ist.

Auch die zur hg. Zl. 2000/08/0182 erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse waren abzuweisen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385). Das Kostenbegehren des Landeshauptmannes von Steiermark (zur Zl. 97/08/0576) war abzuweisen, weil weder eine Gegenschrift erstattet noch ein Verwaltungsakt vorgelegt wurde, somit weder ein Schriftsatz- noch ein Vorlageaufwand entstanden ist. Wien, am 3. Oktober 2002

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080576.X00

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Dokumentnummer

JWT_1997080576_20021003X00

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