Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/06/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/06/0234

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

L00017 Landesverfassung Tirol;
L07107 Wiederverlautbarung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauO Tir 1989;
BauRallg;
B-VG Art139a;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
LO Tir 1989 Art41 Abs2;
VVG §1 Abs1 litb;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §10 Abs2;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 139a heute
  2. B-VG Art. 139a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 139a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 139a gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juli 1997, Zl. Ve1-550-2570/1-4, betreffend den Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich eines konsenslosen Anbaues (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Kössen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/06/0211 (betreffend die Abweisung eines nachträglichen Bauansuchens hinsichtlich des gegenständlichen, konsenswidrig errichteten "Wohnhausanbaues"), zu entnehmen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 1989 aufgetragen, binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) den ohne Baubewilligung an das bestehende Wohnhaus errichteten und "rechtskräftig abgewiesenen Anbau" von Wohnräumen im Ausmaß von 12,05 m x 6,60 m (bestehend aus Erdgeschoß und einem Obergeschoß für zwei getrennte Wohneinheiten) auf seine Kosten abzubrechen bzw. diesen Anbau so herzustellen, wie dies mit Bescheid vom 6. Juni 1988 bewilligt worden war (Anbau einer ebenerdigen Garage mit drei Stellplätzen im Ausmaß von 10,70 m x 6,60 m, überbaute Fläche 70,63 m2).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. März 1997 als unbegründet abgewiesen.

Ebenso wies auch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 6. Oktober 1979, B 2263/97-3, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und sie mit weiterem Beschluß vom 6. November 1997, B 2263/97-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, hat jedoch keine Kosten verzeichnet.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei machen in ihren Gegenschriften geltend, daß entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde derzeit kein Baubewilligungsverfahren betreffend den verfahrensgegenständlichen Zubau anhängig sei.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert zur Gegenschrift der mitbeteiligten Partei Stellung genommen und die Kopie eines Baugesuches vom 19. Juli 1994 (mit einer Einlaufstampiglie des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juli 1994) beigelegt, dessen Geschäftszahl jedoch nicht ersichtlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst wiederholt der Beschwerdeführer seine im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken und verweist auf sein in jenem Verfahren erstattetes Vorbringen. Dieses - im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolglos gebliebene - Vorbringen vermag aber beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Bundesverfassungsgesetzmäßigkeit des Artikel 41, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, und an der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 28. März 1989, Landesgesetzblatt Nr. 33, über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, zu erwecken, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zu den angeregten Antragstellungen an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht.

Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 1989 sind Absatz 3 Litera a und Absatz 4 Litera a, leg.cit. sinngemäß anzuwenden, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, hat die Behörde anstelle des Abbruches der baulichen Anlage bzw. der Beseitigung des Bauvorhabens die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen.

Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung 1989 lautet:

"Die Behörde hat den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen,

  1. Litera a
    wenn für die bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und der Erlassung des Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist, eine Baubewilligung nicht vorliegt."

Paragraph 44, Absatz 4, Litera a, Tiroler Bauordnung 1989 lautet:

"Die Behörde hat die Beseitigung eines Bauvorhabens innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen,

  1. Litera a
    wenn ein nicht unter Absatz 3 fallendes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt wurde, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt."

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der ihm auftrage, entweder den verfahrensgegenständlichen Anbau abzubrechen oder so herzustellen, wie dies dem Bescheid vom 6. Juni 1988 entspreche, gesetzwidrig sei, weil Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Bauordnung 1989 der zuständigen Behörde keine Wahlmöglichkeit lasse. Da dieser Spruch von der Berufungsbehörde übernommen und von der belangten Behörde für gut befunden worden sei, sei auch der bekämpfte Bescheid gesetzwidrig.

Des weiteren tritt der Beschwerdeführer der Ansicht der belangten Behörde entgegen, wonach im Vollstreckungsbescheid eine Konkretisierung vorzunehmen sei, wenn ein Bauauftrag einem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Vorgangsweisen einräume. Da die Vollstreckung außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der jeweiligen Gemeinde von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen sei, sehe der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde behaupteten Konkretisierungsmöglichkeit des Titelbescheides durch die Vollstreckungsbehörde eine unzulässige Eingriffsmöglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in den verfassungsrechtlich abgesicherten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Der Gesetzgeber sieht im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, VVG die Bezirksverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde vor. Aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG geht hervor, daß die Vollstreckungsverfügung inhaltlich ihre Deckung im Titelbescheid finden muß. Dies setzt wiederum voraus, daß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein muß, daß einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (siehe das Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 94/10/0036). Dem ist im gegenständlichen Fall mit dem erstinstanzlichen Abbruchbescheid entsprochen worden. Der Beschwerdeführer kann seiner Verpflichtung sowohl durch Abbruch des Zubaues als auch durch Herstellung des ursprünglich baugenehmigten Zubaues nachkommen.

Die Vollstreckungsbehörde wiederum kann eine der beiden Leistungen zum Inhalt der diesbezüglichen Vollstreckungsverfügung machen. Durch diese Konkretisierung erhält die Vollstreckungsverfügung ihre inhaltliche Deckung im Titelbescheid - dem Abbruchauftrag -, wobei sich die Vollstreckungsbehörde dabei in dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen bewegt. Denn durch die Auswahl einer der beiden Leistungsmöglichkeiten, die im Titelbescheid vorgesehen sind, greift die Vollstreckungsbehörde nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde ein. Vielmehr nimmt sie in den durch den Titelbescheid vorgegebenen Grenzen lediglich eine zulässige Konkretisierung vor, verändert den Leistungsgegenstand nicht und schafft auch keinen neuen. Diesfalls ist weiters auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge der Vollstreckungsbescheid zu konkretisieren hat, wenn der Titelbescheid mehrere Möglichkeiten offenläßt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019, bezüglich einen Auftrag zur Behebung von Baugebrechen).

In weiterer Folge moniert der Beschwerdeführer die Fristsetzung durch den erstinstanzlichen Abbruchbescheid zur Herstellung des der ursprünglichen Baubewilligung entsprechenden Zustandes bzw. Abbruch des Zubaues und bringt vor, diese sei nicht angemessen im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 1989 festgesetzt worden. Auch sei die Unterlassung der Verlängerung der usprünglich gesetzten Frist durch die Berufungsbehörde eine denkunmögliche und damit rechtswidrige Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler

Bauordnung 1989. Der Beschwerdeführer tritt außerdem der Auffassung der belangten Behörde entgegen, wonach es ausreiche, daß in weiterer Folge auch in der Androhung der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde eine Frist gesetzt werde, mit dem Argument, daß auch diesfalls - wie bei der Konkretisierung des Titelbescheides durch die Vollstreckungsbehörde - ein unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie stattfinde.

Zunächst ist festzuhalten, daß im Beschwerdefall eine Frist von sechs Monaten als angemessen zu werten ist, zumal diese Frist tatsächlich erst ab Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen begann, weil eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung die rechtliche Wirkung hat, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Der Spruch des Berufungsbescheides, wonach die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen wurde, war nämlich hier als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 199 zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein derzeit anhängiges Verfahren um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dies entsprechend der hg. ständigen Judikatur der Erlassung eines Abbruchauftrages nicht im Wege steht. Der Auftrag kann jedoch erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob ein derartiges Verfahren tatsächlich anhängig ist oder nicht. Jedoch wird dies bei der allfälligen Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu klären sein. (Der zuvor genannte Grundsatz, wonach die Vollstreckung eines solchen Auftrages so lange unzulässig ist, als diesbezüglich ein Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, gilt aber nach der Judikatur nicht ausnahmslos: Siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zlen. 84/05/0122, 0123 = BauSlg. 302 zur Wiener Bauordnung und zum VVG).

Abschließend macht der Beschwerdeführer geltend, daß seit längerer Zeit ein Antrag auf Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in eine Sonderfläche im Freiland anhängig sei, jedoch noch nicht darüber entschieden worden sei und die belangte Behörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe, als sie das Vorstellungsverfahren trotz dieser Tatsache fortgeführt und nicht unterbrochen habe.

Wie die belangte Behörde zutreffend sowohl im bekämpften Bescheid als auch in ihrer Gegenschrift ausführt, hat die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG das Recht, das bei ihr anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde ist oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, räumt Paragraph 38, AVG den Parteien des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und es ist die betreffende Behörde auch nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen (siehe beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 21 zu Paragraph 38, AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Vor allem aber stellt der Umstand, daß es - allenfalls - zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes (das ist eine Verordnung), also zu einer Änderung der Rechtslage kommen könnte, keinen Grund für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG dar, weil es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1997060234_19980702X00

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