Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/04/0288

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/04/0288

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Oktober 1996, Zl. 1-0403/96/E4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"J wurde von der Firma X-AG, Mineralölproduktenvertrieb, W, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlich Beauftragten u.a. auch für die X-Tankstellen in A und in F bestellt und hat es als solcher unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Tankstellen, welche einen jährlichen Umsatz von mehr als einer Million Liter Kraftstoff aufweisen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1992,, somit spätestens am 1.1.1995, mit einer Gaspendelanlage im Sinne der zitierten Verordnung ausgerüstet sind. Tatzeit: 1.1. bis 30.1.1995.

J hat dadurch jeweils eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992, begangen. Über ihn werden daher gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 367, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag, verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens hat der Genannte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 10 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 500 S, zu bezahlen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Februar 1997 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1996 wie folgt abgeändert:

"Gemäß§ 52a Absatz eins, VSTG wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates von Vorarlberg vom 10.10.1996, Zl. 1-0403/96/E4, dahingehend abgeändert, daß der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung des J, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5.3.1996, Zl. X-2261-1995, insoweit Folge gegeben, als der Spruch dieses Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"J hat es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Firma X-AG, Mineralölproduktenvertrieb, W, welche u.a. auch im Standort F eine weitere Betriebsstätte in der Art einer Tankstelle betreibt, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Tankstelle, welche einen jährlichen Umsatz von mehr als einer Million Liter Kraftstoff aufweist, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992,, somit spätestens am 1.1.1995, mit einer Gaspendelanlage im Sinne der zitierten Verordnung ausgerüstet war. Tatzeit: 1.1. bis 30.1.1995.

J hat dadurch eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992, begangen. Über ihn wird daher gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 367, der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Genannte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 10 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 250 S, zu bezahlen.""

Im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers macht dieser geltend:

" Ä U S S E R U N G :

Durch den von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Bescheid bin ich nur teilweise klaglos gestellt, nämlich insoweit, als mir vorgeworfen wird, die X-Tankstelle in A sei am 01.01.1995 nicht mit einer Gaspendelanlage im Sinne der Verordnung BGBl-Nr. 793 aus 1992, ausgestattet gewesen. Soweit die belangte Behörde diese - Teilklaglosstellung - dazu benützt, um hinsichtlich des mir weiters angelasteten Sachverhaltes, im Bezug auf die Tankstelle in F den Sachverhalt abzuändern und mir nunmehr vorzuwerfen, ich sei hiefür als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer verantwortlich, werde ich den diesbezüglich rechtswidrigen Bescheid mit Beschwerde bekämpfen, sodaß ich hinsichtlich dieses Bescheidvorwurfes nicht klagelos gestellt wurde.

Die belangte Behörde hat in dem nunmehr abgeänderten Bescheid nach wie vor eine Strafe über mich verhängt, die Rechtswidrigkeit des abgeänderten Bescheides liegt zumindest insoweit nach wie vor vor, als Verfahrensvorschriften verletzt wurden."

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1996 mit dem auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1997, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgt, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 20. Februar 1997 ersetzt. Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde vergleiche die

hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 92/03/0265), was vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung nicht entsprechend beachtet wird.

Wurde ein letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, wie dies der Beschwerdeführer getan hat, und erläßt die belangte Behörde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Beschwerdeführer, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht (zur Gänze) bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen vergleiche den hg. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045).

Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040288.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1996040288_19970422X00

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