Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 1994 Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Feldkirch vom 30. Juni 1994, AZ 6702 B / 1307057, erhoben.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich gegen das Arbeitsmarktservice Vorarlberg, Landesgeschäftsstelle, mit der Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 27 VwGG zu entscheiden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich gegen das Arbeitsmarktservice Vorarlberg, Landesgeschäftsstelle, mit der Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 27, VwGG zu entscheiden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
§ 73 Abs. 2 AVG bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Paragraph 73, Absatz 2, AVG bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Absatz eins, der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Gemäß Art. II Abs. 2 D Z. 41 EGVG findet das AVG (von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmung abgesehen) auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und (gemäß Art. 17 Z. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Anwendung. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, D Ziffer 41, EGVG findet das AVG (von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmung abgesehen) auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und (gemäß Artikel 17, Ziffer eins, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Anwendung.
Nach § 20 Abs. 3 AuslBG idF gemäß Art. 11 Z. 4 des Gesetzes BGBl. Nr. 314/1994 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes (in Angelegenheiten des AuslBG) die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. Nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG in der Fassung gemäß Artikel 11, Ziffer 4, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes (in Angelegenheiten des AuslBG) die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionswege gemäß § 73 AVG (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0460, und die dort angeführte Vorjudikatur). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Falle zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. auch dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993 wie oben). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, AVG vergleiche dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0460, und die dort angeführte Vorjudikatur). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG ist in jedem Falle zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können vergleiche auch dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993 wie oben).
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in den Angelegenheiten des AuslBG der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist in den Angelegenheiten des AuslBG der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gerichtete Säumnisbeschwerde ohne Rücksicht auf ihren Inhalt mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gerichtete Säumnisbeschwerde ohne Rücksicht auf ihren Inhalt mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.