Mit hg. Beschluß vom 23. September 1994, OZ 5, wurde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß Kosten nicht zugesprochen werden; letzteres mit der Begründung, daß keine formale Klaglosstellung eingetreten sei und daher bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden gewesen sei; das heiße, daß die Beschwerdeführerin den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen habe (Hinweis auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).Mit hg. Beschluß vom 23. September 1994, OZ 5, wurde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß Kosten nicht zugesprochen werden; letzteres mit der Begründung, daß keine formale Klaglosstellung eingetreten sei und daher bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, leg. cit. anzuwenden gewesen sei; das heiße, daß die Beschwerdeführerin den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen habe (Hinweis auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).
Am 26. September 1994 - also nach Beschlußfassung, jedoch vor Zustellung des oben genannten Beschlusses - langte beim Verwaltungsgerichtshof die bereits mit 9. September 1994 datierte Gegenschrift der belangten Behörde ein. Darin wird unter anderem der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von zusammen S 4.565,--) gestellt.
Trotz der Formulierung "Kosten werden nicht zugesprochen" im hg. Beschluß vom 23. September 1994 wurde mit diesem Ausspruch noch nicht über den erst am 26. September 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz entschieden, was daher nunmehr gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG mit abgesondertem Beschluß zu erfolgen hatte. Trotz der Formulierung "Kosten werden nicht zugesprochen" im hg. Beschluß vom 23. September 1994 wurde mit diesem Ausspruch noch nicht über den erst am 26. September 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz entschieden, was daher nunmehr gemäß Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz VwGG mit abgesondertem Beschluß zu erfolgen hatte.
Hiefür konnte jedoch nichts anderes gelten als bereits im Beschluß vom 23. September 1994 ausgeführt wurde; da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, hat auch die belangte Behörde den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz war daher abzuweisen.