Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/11/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/11/0095

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsiden Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Februar 1994, Zl. Senat-MD-92-554, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, stellte die belangte Behörde mit diesem Bescheid unter Bezugnahme auf Paragraph 51, Absatz eins, VStG ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Oktober 1992 betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes fest. Gleichzeitig wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichte Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. März 1990, Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093) bei in Filialen gegliederten Unternehmen im Falle von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Tatort nicht die betreffende Filiale, sondern der Sitz der Unternehmensleitung sei. Im vorliegenden Fall befinde sich der Sitz des Unternehmens, in dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen begangen worden seien, in Wien, was aus einem ausdrücklichen Hinweis im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 21. Oktober 1992 und auch daraus ersichtlich sei, daß der verfahrensgegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß Paragraph 27, VStG "zum Firmensitz" an das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk abgetreten worden sei. Der Unabhängige Verwaltunssenat Wien habe die Berufung zu Unrecht gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet. Dieser fehle hiezu die örtliche Zuständigkeit.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, der Sitz des Unternehmens befinde sich in Wien 23., Oberlaaerstraße 300-306, nicht entgegen. Er bekämpft folgerichtig auch nicht die daraus im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend abgeleitete Auffassung der belangten Behörde, sie sei zur Erledigung der an sie weitergeleiteten Berufung des Beschwerdeführers örtlich nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer meint jedoch, die Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit sei unzulässig; zulässig wäre nur die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit der belangen Behörde. Die Zurückweisung der Berufung habe zur Folge, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis trotz fristgerecht und richtig eingebrachter Berufung in Rechtskraft erwachse. Im übrigen sei eine örtlich unzuständige Behörde mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, über die Zulässigkeit einer Berufung zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen gleichgelagerte Fälle betreffenden Erkenntnissen vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, und vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0026, die Zurückweisung der an den jeweils belangten unabhängigen Verwaltunssenat gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit als rechtens erachtet. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall zu einer gegenteiligen Ansicht veranlassen könnte. Der gesonderte Ausspruch der Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit bedeutet der Sache nach nicht mehr als die ausdrückliche Verweigerung der meritorischen Entscheidung über die Berufung aus dem genannten Grund. Er bringt nur die besagte implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit explizit zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß damit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen wäre (und damit einer meritorischen Entscheidung über die Berufung durch den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat entschiedene Sache entgegenstünde). Mit dem bekämpften Ausspruch wurde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht endgültig entschieden und es steht ihm frei, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf der Erledigung seiner Berufung zu beharren vergleiche das vorhin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1993).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110095.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1994110095_19940419X00

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