(2)Absatz 2,Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. ..."Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. ..."
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, K habe in seiner Berufung dargelegt, welche Leidenszustände bzw. körperlichen Beeinträchtigungen seiner Meinung nach auf die Kriegsverletzungen zurückzuführen seien, also Dienstbeschädigungen im Sinne des KOVG 1957 darstellten. Die unvertretene Partei hätte in erhöhtem Maß der Anleitung bedurft. Außerdem sei ein Parteivorbringen, das prinzipiell einen anspruchsbegründenden oder anspruchserhöhenden Sachverhalt zum Inhalt habe, durch eine amtswegige Beweisaufnahme zu verifizieren. Es könne schon sein, dass jenes ärztliche Sachverständigen-Gutachten, auf welches die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nehme, eine höhere Einstufung als in der Stufe I nicht rechtfertige. Bei den von K in seiner Berufung geschilderten Leidenszuständen (Verkürzung des rechten Beines um fast 10 cm, Kniegelenksversteifung und Lendenwirbelverschiebung) handle es sich um geradezu typische Spätfolgen der Dienstbeschädigungen; die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass dieser vorgebrachte Sachverhalt durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten verifiziert oder widerlegt werde. Dem habe sie nicht entsprochen, da sie das Sachverständigen-Gutachten, auf das sie Bezug nehme, in diesem Punkt unkritisch der eigenen Entscheidung zugrundegelegt und nicht zumindest eine Ergänzung in Form einer Stellungnahme zum konkreten Berufungsvorbringen veranlasst habe. Eine derartige Gutachtensergänzung hätte jedoch dazu geführt, dass die kausalen Dienstbeschädigungen sehr wohl eine Einstufung des K in der Stufe II gerechtfertigt hätten.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, K habe in seiner Berufung dargelegt, welche Leidenszustände bzw. körperlichen Beeinträchtigungen seiner Meinung nach auf die Kriegsverletzungen zurückzuführen seien, also Dienstbeschädigungen im Sinne des KOVG 1957 darstellten. Die unvertretene Partei hätte in erhöhtem Maß der Anleitung bedurft. Außerdem sei ein Parteivorbringen, das prinzipiell einen anspruchsbegründenden oder anspruchserhöhenden Sachverhalt zum Inhalt habe, durch eine amtswegige Beweisaufnahme zu verifizieren. Es könne schon sein, dass jenes ärztliche Sachverständigen-Gutachten, auf welches die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nehme, eine höhere Einstufung als in der Stufe römisch eins nicht rechtfertige. Bei den von K in seiner Berufung geschilderten Leidenszuständen (Verkürzung des rechten Beines um fast 10 cm, Kniegelenksversteifung und Lendenwirbelverschiebung) handle es sich um geradezu typische Spätfolgen der Dienstbeschädigungen; die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass dieser vorgebrachte Sachverhalt durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten verifiziert oder widerlegt werde. Dem habe sie nicht entsprochen, da sie das Sachverständigen-Gutachten, auf das sie Bezug nehme, in diesem Punkt unkritisch der eigenen Entscheidung zugrundegelegt und nicht zumindest eine Ergänzung in Form einer Stellungnahme zum konkreten Berufungsvorbringen veranlasst habe. Eine derartige Gutachtensergänzung hätte jedoch dazu geführt, dass die kausalen Dienstbeschädigungen sehr wohl eine Einstufung des K in der Stufe römisch zwei gerechtfertigt hätten.
Vorab ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Frage strittig ist, ob ab Oktober 1992 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum im September 1993 erfolgten Ableben des K, die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe II gebührt oder nicht.Vorab ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Frage strittig ist, ob ab Oktober 1992 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum im September 1993 erfolgten Ableben des K, die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe römisch zwei gebührt oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das KOVG 1957 keine besonderen Vorschriften über die Anleitung von Versorgungs(Anspruchs)werbern oder den nach § 48a Abs. 2 leg. cit. Fortsetzungsberechtigten kennt. Es ist daher zur Klärung des Inhaltes der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf K geltend gemachten Anleitungspflicht nach § 86 Abs. 1 KOVG 1957 das AVG, insbesondere dessen § 13a, heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich aber die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörden nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf Belehrungen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Hinsicht eine (verfahrensrechtliche) Anleitungspflicht der Behörden gegenüber K bestanden hätte, deren Unterlassung dem K zum Nachteil gereicht hätte, lässt sich dem Ablauf des Verfahrens nicht entnehmen. Sollte mit diesem Einwand aber gemeint sein, die Behörden hätten K anleiten müssen, wie er sein Vorbringen inhaltlich zu gestalten gehabt hätte, um seine Rechte am besten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass § 13a AVG die Behörden dazu nicht verhält, derartige (inhaltliche) Unterweisungen zu erteilen (vgl. dazu die unter E 9 und 10 zu § 13a AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, genannte Rechtsprechung).Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das KOVG 1957 keine besonderen Vorschriften über die Anleitung von Versorgungs(Anspruchs)werbern oder den nach Paragraph 48 a, Absatz 2, leg. cit. Fortsetzungsberechtigten kennt. Es ist daher zur Klärung des Inhaltes der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf K geltend gemachten Anleitungspflicht nach Paragraph 86, Absatz eins, KOVG 1957 das AVG, insbesondere dessen Paragraph 13 a,, heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich aber die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörden nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf Belehrungen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Hinsicht eine (verfahrensrechtliche) Anleitungspflicht der Behörden gegenüber K bestanden hätte, deren Unterlassung dem K zum Nachteil gereicht hätte, lässt sich dem Ablauf des Verfahrens nicht entnehmen. Sollte mit diesem Einwand aber gemeint sein, die Behörden hätten K anleiten müssen, wie er sein Vorbringen inhaltlich zu gestalten gehabt hätte, um seine Rechte am besten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 13 a, AVG die Behörden dazu nicht verhält, derartige (inhaltliche) Unterweisungen zu erteilen vergleiche dazu die unter E 9 und 10 zu Paragraph 13 a, AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2. Auflage, genannte Rechtsprechung).
Hingegen ist die weitere Verfahrensrüge, die im Wesentlichen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes abstellt, zutreffend.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, dass die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1962, Zl. 2297/59, VwSlg. Nr. 5804/A). Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage solange gleichwertig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach § 18 Abs. 2 KOVG 1957 bei der Stufe V der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1964, Zl. 320/64, VwSlg. Nr. 6517/A, und vom 24. November 1982, Zl. 81/09/0078).Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, dass die Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist vergleiche unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1962, Zl. 2297/59, VwSlg. Nr. 5804/A). Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage solange gleichwertig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach Paragraph 18, Absatz 2, KOVG 1957 bei der Stufe römisch fünf der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1964, Zl. 320/64, VwSlg. Nr. 6517/A, und vom 24. November 1982, Zl. 81/09/0078).
Wenn die anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlass der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I gebildet haben, so gilt diese Qualifikation nicht notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen II bis IV, weil einer Dienstbeschädigung - bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit - jeweils eine andere (Bedingungs)Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0028).Wenn die anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlass der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe römisch eins gebildet haben, so gilt diese Qualifikation nicht notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen römisch zwei bis römisch vier, weil einer Dienstbeschädigung - bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit - jeweils eine andere (Bedingungs)Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0028).
Die Behörde erster Instanz ist - gestützt auf das Gutachten des von ihr herangezogenen Sachverständigen Dr. F - von einer durch akausale (d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte) Leiden bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des K (gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 31. Juli 1990) ausgegangen, die auch zu einem erhöhten Pflegebedarf (Erforderlichkeit außergewöhnlicher Pflege und Wartung) geführt habe. In Verbindung mit der Feststellung, dass dauerndes Krankenlager nicht vorliege, kann dies nur so verstanden werden, dass an sich ein Ausmaß an Hilflosigkeit als gegeben angenommen wurde, das mit der Stufe II der Pflegezulage abgegolten wird. Die Behörde erster Instanz verneinte aber - offenbar vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage - dass die bei K anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für das erhöhte Ausmaß an Hilflosigkeit (hier: Stufe II) gewesen seien. Diese Voraussetzungen träfen nach wie vor nur für eine Hilflosigkeit im Sinne der Stufe I zu.Die Behörde erster Instanz ist - gestützt auf das Gutachten des von ihr herangezogenen Sachverständigen Dr. F - von einer durch akausale (d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte) Leiden bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des K (gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 31. Juli 1990) ausgegangen, die auch zu einem erhöhten Pflegebedarf (Erforderlichkeit außergewöhnlicher Pflege und Wartung) geführt habe. In Verbindung mit der Feststellung, dass dauerndes Krankenlager nicht vorliege, kann dies nur so verstanden werden, dass an sich ein Ausmaß an Hilflosigkeit als gegeben angenommen wurde, das mit der Stufe römisch zwei der Pflegezulage abgegolten wird. Die Behörde erster Instanz verneinte aber - offenbar vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage - dass die bei K anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für das erhöhte Ausmaß an Hilflosigkeit (hier: Stufe römisch zwei) gewesen seien. Diese Voraussetzungen träfen nach wie vor nur für eine Hilflosigkeit im Sinne der Stufe römisch eins zu.
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen in Verbindung mit dem Gutachten der von ihr herangezogenen Amtssachverständigen Dr. S mehrere Auslegungen zu.
Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen sein sollte, dass der Gesamt-Leidenszustand von K (also die kausalen und akausalen Leiden zusammen) nur zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt habe, der die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I begründe, weicht sie von den Feststellungen der Behörde erster Instanz, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten des von dieser Instanz herangezogenen Sachverständigen gründen, ab, die - wie oben dargelegt - von einem Ausmaß der Hilflosigkeit ausging, das mit der Stufe II abgegolten wird. Die in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides in der Begründung getroffene Aussage, die Behörde erster Instanz sei davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung nicht erforderlich sei, ist (sofern nicht bloß ein Schreibfehler vorliegt) aktenwidrig. Aus welchen Gründen sich ein unterschiedliches Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ergeben sollte, wird im angefochtenen Bescheid nicht in einer dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise dargelegt, sodass ein diesbezüglich bestehender Widerspruch in den beiden Sachverständigen-Gutachten nicht hinreichend aufgeklärt bleibt.Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen sein sollte, dass der Gesamt-Leidenszustand von K (also die kausalen und akausalen Leiden zusammen) nur zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt habe, der die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe römisch eins begründe, weicht sie von den Feststellungen der Behörde erster Instanz, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten des von dieser Instanz herangezogenen Sachverständigen gründen, ab, die - wie oben dargelegt - von einem Ausmaß der Hilflosigkeit ausging, das mit der Stufe römisch zwei abgegolten wird. Die in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides in der Begründung getroffene Aussage, die Behörde erster Instanz sei davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung nicht erforderlich sei, ist (sofern nicht bloß ein Schreibfehler vorliegt) aktenwidrig. Aus welchen Gründen sich ein unterschiedliches Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ergeben sollte, wird im angefochtenen Bescheid nicht in einer dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise dargelegt, sodass ein diesbezüglich bestehender Widerspruch in den beiden Sachverständigen-Gutachten nicht hinreichend aufgeklärt bleibt.
Geht aber auch die belangte Behörde davon aus, dass die unbestritten erfolgte Verschlimmerung des Gesamt-Leidenszustandes von K zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt hat, der der Pflegezulage der Stufe II (also wie die Behörde erster Instanz das Erfordernis des außergewöhnlichen Pflegeaufwandes bejaht) entspricht, ist ihr zwar einzuräumen, dass K in seiner Berufung seinen Anspruch auf Erhöhung der Pflegezulage auf verschiedene Argumente gestützt hat, unter anderem auch auf akausale Leidenszustände (wie z.B. starke Schmerzen durch Arthritis), auf die allein es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) nicht ankommt, wenn als Dienstbeschädigung anerkannte und akausale d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustände zusammentreffen und nur gemeinsam zu einer Hilflosigkeit (zu einem höheren Grad derselben als bisher) führen. Das Verfahren nach § 18 KOVG 1957 dient auch nicht dazu, die Anerkennung von bisher nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszuständen herbeizuführen. Vielmehr hat die Behörde bei der Beurteilung des "Kausalanteils" im Zusammenhang mit der Prüfung von Ansprüchen nach § 18 KOVG 1957 von den anerkannten Dienstbeschädigungen auszugehen.Geht aber auch die belangte Behörde davon aus, dass die unbestritten erfolgte Verschlimmerung des Gesamt-Leidenszustandes von K zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt hat, der der Pflegezulage der Stufe römisch zwei (also wie die Behörde erster Instanz das Erfordernis des außergewöhnlichen Pflegeaufwandes bejaht) entspricht, ist ihr zwar einzuräumen, dass K in seiner Berufung seinen Anspruch auf Erhöhung der Pflegezulage auf verschiedene Argumente gestützt hat, unter anderem auch auf akausale Leidenszustände (wie z.B. starke Schmerzen durch Arthritis), auf die allein es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) nicht ankommt, wenn als Dienstbeschädigung anerkannte und akausale d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustände zusammentreffen und nur gemeinsam zu einer Hilflosigkeit (zu einem höheren Grad derselben als bisher) führen. Das Verfahren nach Paragraph 18, KOVG 1957 dient auch nicht dazu, die Anerkennung von bisher nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszuständen herbeizuführen. Vielmehr hat die Behörde bei der Beurteilung des "Kausalanteils" im Zusammenhang mit der Prüfung von Ansprüchen nach Paragraph 18, KOVG 1957 von den anerkannten Dienstbeschädigungen auszugehen.
K hat aber in seiner Berufung jedenfalls auch die Verschlimmerung seiner anerkannten Dienstbeschädigungen (Kniegelenksversteifung; Beinverkürzung - jeweils rechts) geltend gemacht, diese näher konkretisiert und ihre Auswirkung (bloß kurzfristiges Stehen sei möglich) dargelegt. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sein Vorbringen, er könne ohne Unterstützung weder aufstehen noch sich niedersetzen und sei beim Außerhausgehen, sogar bei Inanspruchnahme eines Taxis, auf persönliche Hilfe angewiesen, sich auch auf die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung seiner Dienstbeschädigungs-Leiden bezieht und er daher einen Zusammenhang zwischen seinen anerkannten Dienstbeschädigungen und dem erhöhten Ausmaß an Hilflosigkeit behauptet hat. Dem kann nicht die mangelnde Erheblichkeit dieses Einwandes mit der Begründung entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung weder ein regelmäßiges Betreten der Straße noch ein gelegentliches Verlassen der Wohnung zu den lebenswichtigen Verrichtungen gehörten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1975, 860/65 = Slg. NF Nr. 6823 A - nur Leitsatz). Die jener Rechtsprechung zugrundegelegten Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nämlich schon deshalb nicht vor, weil sich K wegen eines akausalen Nierenleidens ab September 1991 mehrmals pro Woche (laut Gutachten Dris. F vom 7. März 1993 dreimal wöchentlich) einer Dialysebehandlung unterziehen musste und diese Behandlung das regelmäßige Aufsuchen eines Krankenhauses erforderlich machte. Das Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung zum Zweck einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Krankenhaus, wie dies bei der Dialyse zutrifft, gehört aber zweifellos zu den lebenswichtigen Verrichtungen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nicht bloß sein durch akausale Leidenszustände geschwächter Gesundheitszustand allein, sondern in Verbindung damit auch die von K vorgebrachten Verschlimmerungen seiner Dienstbeschädigungen für die erforderlichen Fahrten zum Krankenhaus bzw. bei der Rückkehr in seinem häuslichen Bereich ein erhöhtes Ausmaß an persönlicher Hilfe bedingten, das das Ausmaß jener anerkannten Pflegebedürftigkeit überschreitet, das der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I zugrunde lag. In diesem Sinn war also ein Teil des Vorbringens des K in seiner Berufung für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, weil im Falle seines Zutreffens ein anderes für ihn günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre.K hat aber in seiner Berufung jedenfalls auch die Verschlimmerung seiner anerkannten Dienstbeschädigungen (Kniegelenksversteifung; Beinverkürzung - jeweils rechts) geltend gemacht, diese näher konkretisiert und ihre Auswirkung (bloß kurzfristiges Stehen sei möglich) dargelegt. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sein Vorbringen, er könne ohne Unterstützung weder aufstehen noch sich niedersetzen und sei beim Außerhausgehen, sogar bei Inanspruchnahme eines Taxis, auf persönliche Hilfe angewiesen, sich auch auf die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung seiner Dienstbeschädigungs-Leiden bezieht und er daher einen Zusammenhang zwischen seinen anerkannten Dienstbeschädigungen und dem erhöhten Ausmaß an Hilflosigkeit behauptet hat. Dem kann nicht die mangelnde Erheblichkeit dieses Einwandes mit der Begründung entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung weder ein regelmäßiges Betreten der Straße noch ein gelegentliches Verlassen der Wohnung zu den lebenswichtigen Verrichtungen gehörten vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1975, 860/65 = Slg. NF Nr. 6823 A - nur Leitsatz). Die jener Rechtsprechung zugrundegelegten Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nämlich schon deshalb nicht vor, weil sich K wegen eines akausalen Nierenleidens ab September 1991 mehrmals pro Woche (laut Gutachten Dris. F vom 7. März 1993 dreimal wöchentlich) einer Dialysebehandlung unterziehen musste und diese Behandlung das regelmäßige Aufsuchen eines Krankenhauses erforderlich machte. Das Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung zum Zweck einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Krankenhaus, wie dies bei der Dialyse zutrifft, gehört aber zweifellos zu den lebenswichtigen Verrichtungen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nicht bloß sein durch akausale Leidenszustände geschwächter Gesundheitszustand allein, sondern in Verbindung damit auch die von K vorgebrachten Verschlimmerungen seiner Dienstbeschädigungen für die erforderlichen Fahrten zum Krankenhaus bzw. bei der Rückkehr in seinem häuslichen Bereich ein erhöhtes Ausmaß an persönlicher Hilfe bedingten, das das Ausmaß jener anerkannten Pflegebedürftigkeit überschreitet, das der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe römisch eins zugrunde lag. In diesem Sinn war also ein Teil des Vorbringens des K in seiner Berufung für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, weil im Falle seines Zutreffens ein anderes für ihn günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre.
Deshalb wäre es erforderlich gewesen, dass sich die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachter und auch die Behörde inhaltlich mit diesem Teil des Berufungsvorbringens auseinander gesetzt hätte. Dies ist aber unterblieben. Dr. S hat das Berufungsvorbringen lediglich allgemein behandelt, ohne auf das darin enthaltene rechtserhebliche Vorbringen von K rückschauend näher im Rahmen des Möglichen einzugehen und hat im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstinstanzlichen Gutachtens zu den Dienstbeschädigungen wiederholt.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der Bescheid in seinem angefochtenen Umfang (Spruchabschnitt II) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der Bescheid in seinem angefochtenen Umfang (Spruchabschnitt römisch zwei) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die gemäß § 64 Abs. 2 KOVG 1957 nicht zu entrichten waren.Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 59 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1957 nicht zu entrichten waren.