Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 94/09/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0205

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §71;
LDG 1984 §73 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs3;
StGB §27;
VwGG §41 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 73 heute
  2. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. LDG 1984 § 73 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 73 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.1994 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. LDG 1984 § 73 gültig von 01.09.1984 bis 31.12.1993
  1. LDG 1984 § 73 heute
  2. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. LDG 1984 § 73 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 73 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.1994 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. LDG 1984 § 73 gültig von 01.09.1984 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Amt der Salzburger Landesregierung gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1994, Zl. 5-DOKL-3/4-1994, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (mitbeteiligte Partei: R in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte (in der Folge: Mb), geboren 1958, steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Hauptschule K.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1993, 38 römisch fünf r 669/93, 38 Hv 14/93, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. August 1993, 9 Bs 242/93, wurde der Mb für schuldig erkannt, das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz, teilweise in der Form des Paragraph 12,, zweite Alternative, StGB begangen zu haben, indem er im September 1992 den Mitangeklagten B. aufforderte, für ihn in Holland ca. zwei Kilogramm Cannabisharz zu besorgen und ihm auch S 86.000,-- für den Kauf desselben übergab, sowie in der Folge am 9. Jänner 1993 ca. 80 Gramm an F. übergab.

Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hielt das Landesgericht fest, die beiden Angeklagten (B. und der Mb) seien gerichtlich unbescholten. Sie hätten bereits seit einigen Jahren unregelmäßig Haschisch konsumiert. B. habe im September 1992 beabsichtigt, nach Holland zu fahren. Daraufhin habe ihn der Mb ersucht, für ihn Suchtgift zu besorgen. B. habe eingewilligt, wobei beiden Angeklagten bewußt gewesen sei, daß Suchtgift nach Österreich nicht eingeführt werden dürfe. Demnach sei vereinbart worden, daß B. ca. zwei Kilogramm Cannabis kaufen solle. Der Mb habe dem B. in seiner Wohnung in K einen Betrag von S 86.000,-- für den Kauf von ca. zwei Kilogramm Haschisch übergeben. B. sei in der Folge mit seinem Pkw nach Amsterdam gefahren und habe dort 2200 Gramm Cannabisharz um den Betrag von S 86.000,-- gekauft. Das Suchtgift habe er im Kofferraum verstaut und es so über den Grenzübergang Steinpaß nach Österreich geschmuggelt. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er dem Mb die gesamte Kaufmenge von 2,2 Kilogramm Cannabisharz, mit Ausnahme eines kleinen Stückes von ca. 20 Gramm, welches B. zum Probieren abgebrochen und sozusagen als Provision für sich behalten und verwendet habe, übergeben. Der Mb habe B. mehrmals aufgefordert, das Suchgift gewinnbringend weiterzuveräußern, weil er angeblich selbst zuwenig Kontakte zu eventuellen Abnehmern gehabt habe. Zu einer derartigen Veräußerung sei es jedoch nicht gekommen. Der Mb habe von dem von B. nach Österreich eingeschmuggelten Haschisch am 9. Jänner 1993 80 Gramm an F. kostenlos übergeben. Am 12. Jänner 1993 seien beim Mb 1388,9 Gramm Haschisch sichergestellt worden. Der Verbleib der restlichen 700 Gramm Cannabisharz habe nicht geklärt werden können.

In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, daß es sich um eine große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz gehandelt habe. Da den beiden Angeklagten bewußt gewesen sei, daß sie Suchtgift nicht nach Österreich einführen durften, hätten sie das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei das gegenständliche Verbrechen durch den Mb teilweise in Form als Bestimmungstäter nach Paragraph 12,, zweite Alternative, StGB begangen worden sei. Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit sowie das wesentliche Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde die beabsichtigte gewinnbringende Weitergabe durch den Mb gewertet. Über den Mb wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt.

Im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz wird aufgrund der Strafberufung des Mb festgehalten, daß der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nicht vorliege. Der Erschwerungsgrund der Absicht, das Suchtgift gewinnbringend weiterzugeben, sei vom Schöffengericht festgestellt worden. Insgesamt führte die Berufung zu keiner Änderung der Strafe.

Im Disziplinarverfahren sprach daraufhin die Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung den Mb nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 0/8-M/3983621/19-1993, für schuldig, er habe zwischen September 1992 und Jänner 1993 über einen Mittelsmann Rauschgift gekauft, besessen und versucht, dieses Suchtgift gewinnbringend weiter zu verkaufen. Wegen dieser Taten sei er vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz, teilweise in der Form des Paragraph 12,, zweite Alternative, StGB, für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer - bedingten - Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden.

Durch das dem Strafurteil zugrundeliegende Verhalten sowie den vom Mb zugegebenen mehrmaligen Suchtgiftkonsum in den letzten Jahren habe der Mb gegen seine allgemeine Dienstpflichten gemäß Paragraph 29, LDG 1984 sowie seine Verpflichtungen nach Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 69, LDG 1984 begangen.

Über den Mb wurde im Disziplinarerkenntnis die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt.

Der Mb habe - so die Ausführung in der Begründung zum erstinstanzlichen Bescheid - in der mündlichen Verhandlung gestanden, zwischen 1983 und Ende 1992 mehrmals selbst Suchtgift konsumiert und die Taten, hinsichtlich derer er strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, begangen zu haben. Zu der Verteidigung des Mb, er habe das Strafdelikt nur aus Unbesonnenheit begangen und keine Absichten gehabt, das Suchtgift gewinnbringend zu veräußern, verwies die Disziplinarkommission auf die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LDG 1984.

Auch dem Mb sei bewußt, daß im Hinblick auf seine Stellung als Landeslehrer ein disziplinärer Überhang gegeben sei und "zusätzlich zur gerichtlichen Strafe eine Disziplinarstrafe treten müsse". In seiner Verteidigung habe der Mb allerdings eine Reihe von Punkten dargelegt, die seiner Ansicht nach bei der Bemessung der Höhe der Disziplinarstrafe mildernd zu werten wären. Er habe ausgeführt, daß er geständig sei, die Tat sehr bereue, sich seit der Aufdeckung der Tat von Suchtgift und Personen, die mit Suchtgift zu tun haben, ferngehalten habe und sich seither nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Außerdem sei sein Lebenswandel vorher absolut unbescholten gewesen. Er habe seine Aufgaben als Lehrer immer engagiert erfüllt (was auch durch den entsprechenden Leistungsfeststellungsbescheid bestätigt werde), sei gerne Lehrer, habe sich auch außerschulisch in der Gemeinde engagiert und müsse auch den Haushalt betreuen, weil seine Gattin gesundheitsbedingt in Frühpension sei. Außerdem hätten sich viele Eltern für seine Tätigkeit als Lehrer ausgesprochen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Disziplinarkommission auf die Vorschrift zur Strafbemessung des Paragraph 71, LDG 1994 und auf den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Untragbarkeitsgrundsatz. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, 90/09/0181, und vom 18. Oktober 1990, 90/09/0088). Der Beschuldigte habe in der mündlichen Verhandlung versucht, darzulegen, daß das notwendige Vertrauen hinsichtlich seiner Person weiterhin gegeben sei und auf die Achtung verwiesen, die er als Vortragender an der Volkshochschule genieße und auf die Unterschriftenaktion der Eltern. Dazu hielt die Disziplinarkommission fest, daß das notwendige Vertrauen nicht nur subjektiv bei den derzeit allenfalls betroffenen Eltern gegeben sein müsse, sondern auch objektiv, sowohl bei durchschnittlich in Betracht kommenden Eltern, sowie gegenüber der Öffentlichkeit insgesamt, also auch beim Dienstgeber. Nach Paragraph 29, LDG 1984 sei der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Nach Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes habe die österreichische Schule (und damit die Lehrer) die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten und nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen, durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Die jungen Menschen sollten zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Der Mb habe gegen diese Verpflichtungen eindeutig und schwer verstoßen. Er habe damit alle Bemühungen anderer Lehrer, der Schulen, der Erziehungsberechtigten und sonstiger öffentlicher Stellen, insbesondere bei Schülern und Jugendlichen präventiv gegen den Suchtgiftkonsum zu arbeiten, unterlaufen. Die Vorbildwirkung von Lehrern sei dadurch schwer gestört. Es sei schwer vorstellbar, daß ein Lehrer, der selbst Suchtgift konsumiert habe und wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz verurteilt worden sei, jemals wieder die erforderliche positive Vorbildwirkung erlangen könne. Hiezu verwies die Disziplinarkommission auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1985, 83/09/0059, und vom 5. Juni 1985, 83/09/0062, bei denen die Entlassung von Lehrern wegen Suchtgiftdelikten für gerechtfertigt erachtet worden sei.

Gemäß Paragraph 91, LDG 1984 dürfe die Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch nur einstimmig verhängt werden. Es habe sich zwar eine Mehrheit der Mitglieder der Disziplinarkommission für eine Entlassung ausgesprochen, eine "Stimmeneinigkeit" sei jedoch nicht zu erzielen gewesen. Danach erläutert die Disziplinarkommission das Ausmaß der Geldstrafe.

Der gegen diesen Bescheid vom Disziplinaranwalt wegen zu geringer Strafe erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1994 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung keine Folge. In der Begründung verwies die belangte Behörde lediglich auf das Erfordernis des einstimmigen Beschlusses im Falle der Entlassung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz 4, des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987. Ein solcher Beschluß sei im vorliegenden Verfahren nicht zustande gekommen, weil ein Mitglied des Senates den Standpunkt vertreten habe, daß das strafgerichtliche Urteil von einer zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB führenden Strafbemessung abgesehen habe und er sich den Erwägungen der Justiz anschließen müsse. Die beantragte Entlassung habe daher nicht ausgesprochen werden können, wenn auch die "Mehrheit der Disziplinaroberkommission" die Ausführungen im erstinstanzlichen Erkenntnis über die im vorliegenden Fall gegebenen offensichtlichen Entlassungsgründe als überzeugend erachtet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinaranwalt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG im Zusammenhalt mit Paragraph 75, Absatz 2, LDG 1984 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hinsichtlich der Strafbemessung (es werde die "einzig mögliche Disziplinarstrafe der Entlassung" beantragt).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der Mb hat eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Dienstrecht der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen ist gemäß Artikel 14, Absatz 2, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung. Landessache ist jedoch die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG). Das Dienstrecht der Landeslehrer regelt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984). Die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG normiert das im Beschwerdefall in seiner Stammfassung anzuwendende Salzburger Landesgesetz vom 8. Juli 1987, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1987, (Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 - LDHG 1987).

Nach Paragraph 91, Absatz eins, LDG 1984 finden, sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 92 bis 101 leg. cit. Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, LDG 1984 sind, sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Die Durchführung von Disziplinarverfahren (Paragraph 69 bis 105 LDG 1984) obliegt nach Paragraph 6, LDHG 1987, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der, der Diensthoheit des Landes unterstehenden Landeslehrer einer hiefür eingerichteten Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, LDHG 1987 ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (Paragraphen 75 und 91 LDG 1984) vor der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Nach Paragraph 75, Absatz eins, LDG 1984 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz 2, LDG 1984 räumt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen Entscheidungen der Behörde, die landesgesetzlich im Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 7, Absatz eins, LDHG 1987 bestimmt, daß die Durchführung des Disziplinarverfahrens bei Landeslehrern in erster Instanz einer beim Amt der Landesregierung eingesetzten Disziplinarkommission obliegt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, LDHG 1987 obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Disziplinarkommission der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Disziplinaroberkommission. Paragraph 7, Absatz 7, leg. cit. ordnet betreffend die Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung an, daß die Senate ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fassen. Die Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (Paragraph 91, Absatz eins und Paragraph 104, Ziffer 3, LDG 1984) darf jedoch nur einstimmig verhängt werden. Paragraph 8, Absatz 4, LDHG 1987 betreffend die Disziplinaroberkommission normiert, daß unter anderen der Paragraph 7, Absatz 7, LDHG 1987 über die Disziplinarkommission sinngemäß bei der Disziplinaroberkommission anzuwenden ist.

Auch Paragraph 102, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sah in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333, zur Abstimmung in den Disziplinarsenaten der Disziplinarkommissionen und Disziplinaroberkommission (Paragraph 101, Absatz eins, leg. cit.) vor, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig verhängt werden darf. Infolge der BDG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,, wurde das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (durch einen entsprechenden Einschub in Paragraph 102, Absatz eins,) auf das Verfahren vor der Disziplinarkommission eingeschränkt vergleiche Zach, Beamten-Dienstrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 102, BDG 1979). Im Paragraph 91, LDG 1984 erfolgte keine diesbezügliche Änderung im Einstimmigkeitserfordernis bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung. Die in dieser Bestimmung genannten Disziplinarkommissionen umfassen sowohl landesgesetzlich eingerichtete Disziplinarkommissionen als auch Disziplinaroberkommissionen, was sich insbesondere aus der die Disziplinarkommissionen allgemein weisungsfrei stellenden Verfassungsbestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, leg. cit. ergibt. Wegen insoweit unveränderter Rechtslage im LDG 1984 kann der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, "analog" zu Paragraph 102, Absatz eins, BDG 1979 wäre bei der Disziplinaroberkommission keine Einstimmigkeit zum Ausspruch der Entlassung mehr erforderlich, nicht gefolgt werden. Wenn in der Gegenschrift der belangten Behörde in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken gegen die - kompetenzrechtlich Artikel 14, Absatz 2, B-VG zu subsumieren - Einstimmigkeitserfordernisse der Paragraphen 7, Absatz 7 und 8 Absatz 4, LDHG 1987 bzw. Paragraph 91, Absatz eins, LDG 1984 aufgeworfen werden, ist zu sagen, daß dort lediglich das im LDG 1984 für Entlassungen (nach wie vor) vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wiederholt wird und damit kein verfassungsrechtlich beachtlicher Widerspruch gegeben ist.

Nach Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt des LDG 1984) zur Verantwortung zu ziehen.

Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, LDG 1984 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist nach Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, nach Paragraph 73, Absatz 3, LDG 1984 eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Im Beschwerdefall ist die im Disziplinarverfahren dem Mb zur Last gelegte Verletzung von Dienstpflichten (insbesondere der allgemeinen Dienstpflicht des Paragraph 29, LDG 1984) unbestritten. Außer Streit steht grundsätzlich auch der für das Handeln im Bereich der Suchtgiftkriminalität bestehende disziplinarrechtliche Überhang gemäß Paragraph 73, Absatz eins und 3 LDG 1984 (in diesem Sinne siehe beispielsweise die bereits von der Disziplinarbehörde erster Instanz herangezogenen hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1985, 83/09/0059, und vom 5. Juni 1985, 83/09/0062, sowie auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, 93/09/0391). Der beschwerdeführende Disziplinaranwalt bekämpft die verhängte Geldstrafe, weil seiner Ansicht die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen gewesen wäre.

Nach Paragraph 70, Absatz eins, LDG 1984 sind Disziplinarstrafen

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
              4.              die Entlassung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne der Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, B-VG ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A, und vom 24. Juni 1985, Slg. 11804/A).
Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, daß er aus Anlaß einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzt vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1949, Slg. 840/A, vom 19. April 1962, 53/58, und vom 6. November 1963, Slg. 6139/A).
Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des Paragraph 70, Absatz eins, LDG 1984 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, 93/09/0391, zum gleichlautenden Paragraph 92, Absatz eins, BDG).
Die alleinige inhaltliche Begründung des angefochtenen Bescheides besteht in der Aussage, daß ein Mitglied des Senates den Standpunkt vertreten habe, daß das strafgerichtliche Urteil von einer zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB führenden Strafbemessung abgesehen habe und "er" sich den Erwägungen der Justiz anschließen müsse. Diese wegen des Einstimmigkeitsprinzips von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid auch zugrundegelegte Rechtsansicht beruht aber auf einer Verkennung der Rechtslage. Hätte der Gesetzgeber nämlich beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB (die Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht nach dieser Bestimmung bei einem Beamten ex lege den Verlust des Amtes nach sich) eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des LDG 1984 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe vergleiche dazu aus der hg. ständigen Rechtsprechung beispielsweise die Erkenntnisse vom 23. März 1994, 93/09/0391, vom 15. September 1994, 94/09/0174, und vom 6. März 1996, 94/09/0295). Im übrigen enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Auseinandersetzung mit der damit - im Ergebnis - herbeigeführten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides in der Frage der Strafbemessung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 71, LDG 1984.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit bereits deshalb als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090205.X00

Im RIS seit

01.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1994090205_19960507X00

Navigation im Suchergebnis