Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 73, (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.
  2. Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Schlagworte

Prävention, Bindung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100843

Alte Dokumentnummer

N6198411453T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P73/NOR12100843

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