Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den gegen einen vollstreckbaren Anspruch des Bundes von der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz EO erhobenen Einwendungen nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den gegen einen vollstreckbaren Anspruch des Bundes von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz EO erhobenen Einwendungen nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in welcher sie folgendes vorgetragen hat:
Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz EO verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil über Oppositionseinwedungen nicht das dafür ansonsten zuständige Exekutionsgericht, sondern die im Exekutionsverfahren als betreibende Partei auftretende Behörde selbst entscheide; darin liege überdies eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes. Im angefochtenen Bescheid unterstelle die belnagte Behörde der Vorschrift des § 1441 Satz 2 ABGB fälschlicherweise einen gleichheitsgemäßen Inhalt; tatsächlich gebe es für die Beurteilung jeder Zahlstelle des Bundes als Staatskasse keine sachliche Rechtfertigung, weshalb auch die Bestimmung des § 1441 Satz 2 ABGB gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz EO verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil über Oppositionseinwedungen nicht das dafür ansonsten zuständige Exekutionsgericht, sondern die im Exekutionsverfahren als betreibende Partei auftretende Behörde selbst entscheide; darin liege überdies eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in Artikel 6, Absatz eins, MRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes. Im angefochtenen Bescheid unterstelle die belnagte Behörde der Vorschrift des Paragraph 1441, Satz 2 ABGB fälschlicherweise einen gleichheitsgemäßen Inhalt; tatsächlich gebe es für die Beurteilung jeder Zahlstelle des Bundes als Staatskasse keine sachliche Rechtfertigung, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 1441, Satz 2 ABGB gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 29. November 1993, B 842/93, abgelehnt und sie gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt sich die Beschwerdeführerin in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten auf "Nichtvollstreckung von Ansprüchen für eine Vorauszahlung von Vollstreckungskosten" und auf "Geltendmachung einer Gegenforderung im Einwendungsverfahren" als verletzt. Den vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag, die Beschwerde unter anderem auch durch die Angabe der Gründe zu ergänzen, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), hat die Beschwerdeführerin mit folgenden Ausführungen beantwortet:Vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt sich die Beschwerdeführerin in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten auf "Nichtvollstreckung von Ansprüchen für eine Vorauszahlung von Vollstreckungskosten" und auf "Geltendmachung einer Gegenforderung im Einwendungsverfahren" als verletzt. Den vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag, die Beschwerde unter anderem auch durch die Angabe der Gründe zu ergänzen, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), hat die Beschwerdeführerin mit folgenden Ausführungen beantwortet:
""Die" (gemeint offenbar: "Zur") Begründung wird auf das Vorbringen in der "Beschwerdebeschwerde" (gemeint offenbar: "Verfassungsgerichtshofbeschwerde") verwiesen. In dieser wurden zwar verstärkt die verfassungsrechtlichen Aspekte der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargestellt. Dadurch werden aber die Verstöße gegen die angeführten einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte verdeutlicht."
Über die dergestalt zur Anfechtung des bekämpften Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Gründe der dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumente ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung nicht zuständig.
Wie den wiedergegebenen Ausführungen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu entnehmen ist, gründet die Beschwerdeführerin die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf die Anwendung von ihr als verfassungswidrig erachteter Normen. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig (vgl. für viele etwa den hg. Beschluß vom 24. November 1993, 93/13/0071).Wie den wiedergegebenen Ausführungen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu entnehmen ist, gründet die Beschwerdeführerin die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf die Anwendung von ihr als verfassungswidrig erachteter Normen. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig vergleiche für viele etwa den hg. Beschluß vom 24. November 1993, 93/13/0071).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.