(10)Absatz 10,Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erteilte Bewilligung oder die Anerkennung zu widerrufen."
Mit Verfügung vom 26. April 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei aufgefordert, auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren nach § 7 Abs. 4 und 5 JG Parteistellung zukommt.Mit Verfügung vom 26. April 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei aufgefordert, auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 4 und 5 JG Parteistellung zukommt.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Gegenschrift vor, § 7 JG räume der Bildung von Zucht- und Schaugehegen den Vorzug gegenüber der Bildung von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten ein, was dafür spreche, der Jagdgenossenschaft Parteistellung zuzuerkennen. Die Verweigerung eines Mitspracherechtes der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung von Zucht- und Schaugehegen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zum Verfahren betreffend Eigenjagdgebietsfeststellung und Anerkennung eines Jagdgeheges darstellen. Eine ähnliche Betrachtung über die Parteistellung der Jagdgenossenschaft ergäbe sich im Verfahren über das Ruhen der Jagd auf Grundflächen nach § 17 Abs. 2 JG. Die Bildung von Enklaven durch Zucht- und Schaugehege würde zudem die Interessen der Jagdgenossenschaft und die Möglichkeit der Verwertung des Jagdrechtes massiv beeinträchtigen.Die belangte Behörde brachte in ihrer Gegenschrift vor, Paragraph 7, JG räume der Bildung von Zucht- und Schaugehegen den Vorzug gegenüber der Bildung von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten ein, was dafür spreche, der Jagdgenossenschaft Parteistellung zuzuerkennen. Die Verweigerung eines Mitspracherechtes der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung von Zucht- und Schaugehegen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zum Verfahren betreffend Eigenjagdgebietsfeststellung und Anerkennung eines Jagdgeheges darstellen. Eine ähnliche Betrachtung über die Parteistellung der Jagdgenossenschaft ergäbe sich im Verfahren über das Ruhen der Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 17, Absatz 2, JG. Die Bildung von Enklaven durch Zucht- und Schaugehege würde zudem die Interessen der Jagdgenossenschaft und die Möglichkeit der Verwertung des Jagdrechtes massiv beeinträchtigen.
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Gegenschrift vor, das rechtliche Interesse einer Jagdgenossenschaft hinsichtlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Schau- und Zuchtgehegen ergäbe sich daraus, daß sämtliche Jagdgebiete, die nicht als Eigenjagdgebiet für die laufende Jagdperiode festgestellt würden, das Genossenschaftsjagdgebiet bildeten. Die mitbeteiligte Partei wies auch darauf hin, daß die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet durch die Errichtung des Zuchtgeheges beeinträchtigt werde.
Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache Vermögen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0251). Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache Vermögen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften vergleiche hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0251). Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuchtgeheges sind in § 7 Abs. 4 und 5 JG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Bewilligung die Interessen der Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung für das Zuchtgehege ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259, mit welchem ausgesprochen wurde, daß nach dem Burgenländischen Jagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd keine Parteistellung im Verfahren betreffend Bewilligung für das Halten von Wild in einem Gehege zukomme).Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuchtgeheges sind in Paragraph 7, Absatz 4 und 5 JG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Bewilligung die Interessen der Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung für das Zuchtgehege ein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259, mit welchem ausgesprochen wurde, daß nach dem Burgenländischen Jagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd keine Parteistellung im Verfahren betreffend Bewilligung für das Halten von Wild in einem Gehege zukomme).
Die Parteistelung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht aus den §§ 12 oder 17 JG. Bei der Errichtung eines Zuchtgeheges handelt es sich auch nicht um eine Verwertung des Jagdrechtes eines Genossenschaftsjagdgebietes.Die Parteistelung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht aus den Paragraphen 12, oder 17 JG. Bei der Errichtung eines Zuchtgeheges handelt es sich auch nicht um eine Verwertung des Jagdrechtes eines Genossenschaftsjagdgebietes.
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde, daß die Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet durch die Errichtung von Zuchtgehegen beeinträchtigt werde, ist darauf zu verweisen, daß durch bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht begründet wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. April 1981, Slg. 10.420/A).Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde, daß die Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet durch die Errichtung von Zuchtgehegen beeinträchtigt werde, ist darauf zu verweisen, daß durch bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht begründet wird vergleiche hg. Erkenntnis vom 9. April 1981, Slg. 10.420/A).
Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 9. Februar 1993 über die Jagdgebietsfeststellung und über die Bewilligung eines Zuchtgeheges, somit über unterschiedliche und trennbare Verwaltungssachen abgesprochen. Gegen die bescheidmäßige Bewilligung des Zuchtgeheges erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Da nur einer Partei das Recht auf Einbringung einer Berufung zukommt, der mitbeteiligten Partei aber - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Bewilligung des Zuchtgeheges keine Parteistellung zukommt, wäre die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde meritorisch über die Berufung abgesprochen und den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert.Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 9. Februar 1993 über die Jagdgebietsfeststellung und über die Bewilligung eines Zuchtgeheges, somit über unterschiedliche und trennbare Verwaltungssachen abgesprochen. Gegen die bescheidmäßige Bewilligung des Zuchtgeheges erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Da nur einer Partei das Recht auf Einbringung einer Berufung zukommt, der mitbeteiligten Partei aber - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Bewilligung des Zuchtgeheges keine Parteistellung zukommt, wäre die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde meritorisch über die Berufung abgesprochen und den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert.
Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden mußte, konnte der Aufwandersatz für die Stempelgebühren betreffend die beiden weiteren vorgelegten Bescheidausfertigungen nicht zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Da der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden mußte, konnte der Aufwandersatz für die Stempelgebühren betreffend die beiden weiteren vorgelegten Bescheidausfertigungen nicht zugesprochen werden.